Am 20. März 2024 ist die europäische Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in Kraft getreten. Im Oktober des vergangenen Jahres legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neue Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt in Deutschland vor. Die Änderungen betreffen sowohl das Strafgesetzbuch, konkret den 29. Abschnitt, also die §§ 324 bis 330d StGB, als auch umweltrelevante Delikte außerhalb des StGB, im sogenannten Nebenstrafrecht. „Das hängt mit der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts zusammen“, erläutert Dr. André Szesny, Partner White Collar, Compliance and Investigations bei der Sozietät Heuking in Düsseldorf. „Fast jede Vorschrift im 29. Abschnitt des StGB hat einen Bezug zu einer Verwaltungsvorschrift.“ Beispiele sind die Gesetze zur Abfallverbringung, zum Bundesnaturschutz, Tier- und Pflanzenschutz, zur Bundesjagd, zu Chemikalien oder künftig auch zur Entwaldungsverordnung. „Dort sind etwa Erlaubnisse und Genehmigungen geregelt oder behördliche Auflagen. Und das, was verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann nicht strafbar sein.“ Eine Strafvorschrift in diesem Bereich knüpft also daran an, dass nach einer Regelung an anderer Stelle zum Beispiel Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich sind. Laut einer Studie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2018 stellt Umweltkriminalität weltweit den viertgrößten Bereich krimineller Aktivitäten dar. Das berichtet das Umweltbundesamt in seinem Dokument „Texte – Umweltdelikte 2021“. Jährlich liegt der globale Umsatz zwischen 91 und 259 Milliarden US-Dollar, schätzt die UN, wobei die Definition von „Umweltkriminalität“ laut eigenen Angaben weit gefasst ist. Mit der Publikation versucht sich das Umweltbundesamt an einem quantitativen Überblick über die Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland im Zeitraum von 2010 bis 2020. Dem liegen Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik, aus der Strafverfolgungsstatistik über die von deutschen Gerichten rechtskräftig abgeurteilten Personen, aus dem Lagebild Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes und Daten zu Verstößen gegen Artenschutzbestimmungen und ihrer Ahndung des Bundesamtes für Naturschutz zugrunde. Danach ist die Zahl der bekannt gewordenen Fälle aller Umweltstraftaten im Verlauf des untersuchten Zeitraums um drei Prozent gesunken, von 21.546 im Jahr 2010 auf 20.804 im Jahr 2020. Den niedrigsten Wert gab es mit 18.420 Fällen im Jahr 2017. Die Dunkelziffer gilt allgemein als „erheblich“ oder „hoch“. Zum Vergleich: Die bekannt gewordenen Fälle aller in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten haben sich zwischen 2010 und 2020 um zehn Prozent verringert. Die Zahl der aufgeklärten Fälle und Tatverdächtigen im Bereich der Umweltdelikte ging in demselben Zeitraum um zwölf beziehungsweise zehn Prozent zurück, die Aufklärungsquote bewegte sich zwischen 56 und 62 Prozent. Für die Gesamtkriminalität sind die aufgeklärten Fälle und Tatverdächtigen um sieben beziehungsweise neun Prozent zurückgegangen, hier lag die Aufklärungsquote zwischen 55 und 58 Prozent.
Nur wenige Schwerpunktstaatsanwaltschaften
An der Spitze der bekannt gewordenen Fälle von Umweltstraftaten standen 2020 mit 38 Prozent diejenigen nach dem Tierschutzgesetz, dicht gefolgt von den Straftaten, die aus dem unerlaubten Umgang mit Abfällen herrühren, mit 36 Prozent. Dazu kamen Straftaten im Zusammenhang mit Gewässerverunreinigungen mit einem Anteil von zwölf Prozent. Das Umweltbundesamt versucht, Ursachen für die abnehmende Zahl polizeilich erfasster Straftaten zu identifizieren. Möglich seien ein verbessertes Regelbewusstsein oder eine verbesserte tatsächliche Rechtsbefolgung. Genannt werden allerdings auch die verringerten Kapazitäten für Strafverfolgung und Rechtsvollzug in den zuständigen Behörden. Da stimmt Heuking-Partner Szesny zu: „In diesem Bereich ist schon immer ein Verfolgungs- oder Vollzugsdefizit zu beklagen. Es gibt nicht genug Spezialisten. In den Staatsanwaltschaften sind allgemeine Strafrechtsjuristen tätig, die wenig mit Umweltvorschriften zu tun haben.“ Ein anderer Aspekt: „Die Behörden, denen ein Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften bekannt wird, sind typischerweise Gemeinden oder Landratsämter. Diesen ist in der Regel daran gelegen, eine Lösung für die Zukunft zu finden und sie treten nicht von sich aus an die Ermittlungsbehörden heran“, meint Prof. Dr. Christian Pelz, Fachanwalt für Strafrecht und Partner bei der Sozietät Noerr in München. Das heißt auch, wenn nicht Menschen zu Schaden kommen, es sich nicht um eklatante Fallkonstellationen handelt und auch die Medien noch nicht im großen Stil berichten, nehmen die Ermittlungsbehörden das oft gar nicht erst wahr.“ Unternehmen einigen sich mit den Behörden auf Beseitigungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und dann ist es selten, dass zusätzlich eine Strafanzeige gestellt wird. Eine zentrale, bundesweit zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Umweltstrafsachen gibt es in Deutschland nicht, die Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern. Nur wenige haben spezielle Zentralstellen oder Schwerpunktabteilungen bei bestimmten Staatsanwaltschaften eingerichtet, um Delikte in diesem Bereich effektiver verfolgen zu können. Bei der Staatsanwaltschaft Dortmund gibt es die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen, in Brandenburg wurde die Staatsanwaltschaft Potsdam zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft für schwere Erscheinungsformen der Wirtschafts- und Umweltkriminalität bestimmt und bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gibt es eine spezialisierte Abteilung für Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelkriminalität.
„Wir müssen aufpassen, dass wir Unternehmen nicht einem Generalverdacht aussetzen und etwas für strafbar erklären, was möglicherweise gar nicht strafwürdig ist.“
Dr. André Szesny,
Partner,
Heuking
Neue Straftatbestände
Die Richtlinie der Europäischen Union sieht neue Straftatbestände vor. Der Gesetzgeber reagiert auf konkrete Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit. Der Dieselskandal ist Ursache dafür, dass künftig das rechtswidrige Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Produkte unter Strafe gestellt wird. „Die Rechtswidrigkeit richtet sich nach den verwaltungsrechtlichen Vorgaben“, sagt Pelz. „Um beim Dieselskandal als Beispiel zu bleiben: Es gibt technische Rahmenbedingungen zur Abgasregulierung. Wer dagegen verstößt, handelt rechtswidrig und das kann eine strafrechtliche Haftung auslösen.“ Dies aber nur dann, wenn die Verwendung des Produkts in größerem Umfang zu einem erheblichen Schadstoffausstoß und damit zur Luftverunreinigung führen kann. Was heißt „in größerem Umfang“? „Einzelne Verstöße werden wahrscheinlich keine Rolle spielen, angelehnt an den Dieselskandal wird es sich um serielle oder sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Verstöße handeln, die dann geahndet werden“, konkretisiert Pelz. Richtlinie und das Mitte Oktober 2025 präsentierte Umsetzungsgesetz sehen einen weiteren neuen Straftatbestand für die rechtswidrige Ausführung umweltgefährdender Vorhaben vor. Betroffen sind davon solche Vorhaben, bei denen im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich ist. Beispiele dafür sind große Infrastrukturprojekte, der Bau von Kraftwerken oder chemischen Industrieanlagen. „Eine Ahndung könnte beispielsweise auslösen, wenn ein Unternehmen mit dem vorzeitigen Bau oder Betrieb einer Anlage vollendete Tatsachen schafft, obwohl noch keine Genehmigung vorliegt. Dort, wo eine verwaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt, ist ein Tätigwerden natürlich erlaubt und straflos“, erläutert Pelz. In den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches will der Gesetzgeber die Immission bestimmter Energieformen wie Geräusche, Erschütterungen, thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen ergänzen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll auch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von Energie unter Strafe gestellt werden. Dazu zählen Wärme, Lärm und Licht. Der Richtlinie entsprechend führt der deutsche Gesetzgeber einen Qualifikationstatbestand bei katastrophalen Konsequenzen für die Umwelt ein: „Hier geht es um Ökozide oder vergleichbare Folgen, wenn eine Umweltstraftat vorsätzlich begangen wird und diese entweder zu Zerstörung oder zu einem dauerhaften oder irreversiblen, großflächigen und erheblichen Schaden eines Ökosystems führt“, so Szesny. Stichwort Ökosystem: Dieses bringt Gesetzgeber zusätzlich zu Gewässer, Luft, Boden, Flora und Fauna als schützenswertes Gesamtgefüge ins Gesetz ein. Es handelt sich dabei um ein „ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen, Tier- und Mikroorganismen, Gemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit, die Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten und Artenpopulationen umfasst“. „Salopp gesagt, kann das alles sein, im Grunde brauche ich nur zwei Arten, die zusammenarbeiten, das können eine Pflanze und eine Ameise sein“, kommentiert Pelz die Definition. Anpassungen wird es auch bei den Strafvorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches geben. Betroffen ist zudem das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wo eine Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen vorgenommen wird. Im Falle von vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson steigt dieser von aktuell zehn auf dann 40 Millionen Euro. Im Falle einer fahrlässigen Straftat soll sich der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße von derzeit fünf auf dann 20 Millionen Euro erhöhen.
„General Counsel und Chief Compliance Officer sollten der Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften eine größere Bedeutung einräumen, weil aufgrund der verschärften Sanktionen auch das Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung steigt.“
Prof. Dr. Christian Pelz,
Partner,
Noerr
„Spürbare Konsequenzen“ etablieren
Das Bundesjustizministerium will mit den Gesetzesänderungen für eine „wirksamere“ Bekämpfung der Umweltkriminalität sorgen. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärte bei der Bekanntgabe der geplanten Änderungen, dass Deutschland „bereits gut aufgestellt“ sei. „Nun wollen wir den strafrechtlichen Umweltschutz in Deutschland weiter stärken und spürbare Konsequenzen für schwere Umweltstraftaten schaffen.“ Es herrsche Einigkeit, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aktuell eine der drängendsten Aufgaben sei. In der Praxis stößt das Vorhaben auf eine Mischung zwischen Zurückhaltung und Skepsis. „Das gesamte Umweltstrafrecht steht ohnehin im Verdacht, Symbolstrafrecht zu sein“, bringt es Heuking-Anwalt Szesny auf den Punkt und verweist darauf, dass mit den Regelungen das Verfolgungsdefizit nicht gelöst wird. „Es gibt neue gesetzliche Regelungen, neue Straftatbestände. Auch die Erhöhung von Geldbußen ist eine beliebte und übliche Maßnahme des Gesetzgebers. Dabei bleibt es aber, alles Weitere bleibt den Verwaltungsbehörden und den Staatsanwaltschaften überlassen, die aber nicht besser ausgestattet werden, weder technisch noch personell.“ Szesny vertritt die Ansicht, dass eine Erweiterung und Verschärfung des Strafrechts nicht dazu führen werden, dass es weniger Straftäter und Sachverhalte gibt. „Das erreicht man nur, wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht wird. Hierfür müssen die Infrastrukturen verbessert werden.“ Und: Er hält das Ordnungswidrigkeitenrecht für ein „hervorragendes“ Instrumentarium, um Regulierung in diesem Bereich zu betreiben. Damit lässt sich auch direkt an Unternehmen herantreten und es steht im Ermessen einer Behörde, ob sie tätig wird oder nicht. „Wir befinden uns hier in einem Segment, in dem immer etwas passieren kann, es können Lecks auftreten, Verschleißteile können brechen, es kann auch zu einer Explosion kommen. Das kann passieren, ohne dass jemand hierfür die Verantwortung trägt.“ Eine Sanktionierung gehe über eine bloße Wiedergutmachung hinaus, zu der ein Unternehmen ohnehin verpflichtet ist. „Sanktionierung bringt immer ein Werturteil mit sich, ist ein negativwürdigendes Merkmal. Das setzt einen Verschuldenszusammenhang voraus, eine Zurechnung des Verhaltens einzelner auf den Verband.“ Kritiker dieser aktuellen Ausgestaltung des Unternehmenssanktionsrechts wollen diesen Zusammenhang auflösen. Ein weiterer Aspekt: „Ich glaube nicht, dass es notwendig ist, einen Verfolgungszwang für Unternehmen einzuführen – das würde die strafrechtliche Einordung, wie es vor einigen Jahren einmal geplant war, aber bedeuten“, so Szesny weiter. Er verweist auf die Möglichkeiten im Individualstrafrecht, Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen. „Warum soll dieser Opportunitätsgedanke gegenüber Unternehmen aufgeweicht werden?“
Schutz vor der Haftung
Christian Pelz denkt, dass es künftig in Teilbereichen zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und damit auch einer zunehmenden Verfolgung von Delikten kommen kann. „Zum einen sind mit den neuen Regelungen Verstöße zu Straftaten hochgestuft worden, was zu einer größeren theoretischen Sanktionsschwere führt. Und wir haben in vielen Fällen bei besonders schweren Umweltverstößen Verbrechenstatbestände mit der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Das dürften Konstellationen sein, in denen Behörden vermehrt eine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige annehmen werden.“ General Counsel und Chief Compliance Officer sollten sich mit ihren Abteilungen mit der neuen Rechtsmaterie vertraut machen und in einem spezifischen Risk Assessment prüfen, welche Vorschriften für das eigene Unternehmen relevant sind. Zu beachten sind dabei unbedingt die umweltschützenden Vorschriften in den Gesetzen außerhalb des Strafgesetzbuches. Die Feststellung ist der erste Schritt, wenn es darum geht, sich selbst und die Geschäftsführung vor Strafe und das Unternehmen vor hohen Bußgeldern zu schützen. Eine zusätzliche Absicherung verschaffen klare und unmissverständliche Handlungsanweisungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Stellen mit entsprechendem Gefahrenpotenzial. „Damit lässt sich der Zurechnungszusammenhang unterbrechen“, sagt Szesny. Vorsicht geboten ist für General Counsel und Chief Compliance Officer, wenn sie intern trotz Warnhinweisen übergangen werden. „Diese Fälle sind nicht selten“, berichtet Noerr-Anwalt Pelz. „Die Herstellung eines rechtskonformen Zustands kann aus ökonomischen Gründen schwierig sein. Die Abschaltung bestimmter Anlagenteile kann immense wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen. Da kann es sein, dass bei der Abwägung den ökonomischen Interessen der Vorrang eingeräumt wird. An diesen Konstellationen wird auch die Verschärfung der Sanktionen nichts ändern.“ General Counsel und Chief Compliance Officer sollten Sachverhalte lückenlos dokumentieren und Gesprächsnotizen aufbewahren, um im Falle des Falles gut gerüstet zu sein und nachweisen zu können, dass selbst alles in der Macht Stehende unternommen wurde. Als Ultima Ratio bleibt in extremen Fällen zum Schutz vor der eigenen Haftung nur das Verlassen des Unternehmens übrig.
■ Alexander Pradka
