Der EuGH hat im jahrzehntelangen Streit zwischen der Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham erstmals konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Sampling unter die Pastiche-Schranke fallen kann. Danach kann auch Sampling zulässig sein, wenn die neue Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog tritt. Im Detail ging es in dem Verfahren um eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“, die Pelham für Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ verwendet hatte. Ob die konkrete Nutzung tatsächlich zulässig war, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Mehr Freiheit, neue Grauzonen
Aus Sicht von Frank Fischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Rödl, ist das Urteil zunächst als „deutliches Signal zugunsten der Kreativfreiheit“ einzuordnen. Der EuGH öffne die Pastiche-Schranke ausdrücklich für moderne kreative Ausdrucksformen wie Sampling, Stilreferenzen oder Hommagen. Gerade für Unternehmen sei relevant, dass auch kommerzielle Kommunikationskontexte nicht von vornherein ausgeschlossen seien. „Marketing, Social Media und Branding arbeiten zunehmend mit popkulturellen Referenzen, Remixes oder Meme-ähnlichen Formaten, die der EuGH nun grundsätzlich als potenziell privilegierte Pastiches anerkennt. Unternehmen erhalten dadurch mehr kreative Spielräume, müssen aber weiterhin sorgfältig prüfen, ob die konkrete Nutzung tatsächlich die Voraussetzungen eines zulässigen Pastiche erfüllt.“ Gleichzeitig betont der Rechtsanwalt, dass die Entscheidung keine grenzenlose „Catch-all“-Ausnahme schafft und weiterhin ein angemessener Ausgleich mit den Rechten der Urheber gewährleistet werden muss. „Entscheidend ist, dass die Nutzung nicht bloß fremde Inhalte übernimmt, sondern eine eigene kreative Aussage entwickelt. Die Grenze verläuft dem Urteil zufolge dort, wo eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Ursprungswerk endet, und die bloße Übernahme beginnt“, erklärt Fischer. Jedoch liegt genau hier die Schwierigkeit. Der EuGH nennt zwar Leitkriterien: Erinnerung an mindestens ein bestehendes Werk, wahrnehmbare Unterschiede zum Original und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem referenzierten Werk. „Eine feste oder klare rote Linie zieht das Gericht aber nicht. Von daher birgt das Urteil viel Potential für weitere Rechtstreite, denn die Abgrenzung wird weiterhin stark vom jeweiligen Einzelfall abhängen“, betont Fischer. Rödl versteht den kreativen Dialog deshalb nicht als fest bestimmbarer Rechtsbegriff, sondern als klassische Auslegungsfrage im Einzelfall. „Den künstlerischen oder kreativen Dialog werten wir als eine erkennbare Auseinandersetzung, bei der Elemente eines bestehenden Werks aufgegriffen und in eine eigenständige neue Aussage überführt werden.“ Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen, etwa Anspielung, Hommage oder kritische Verarbeitung, entscheidend bleibt aber, dass das Ausgangswerk erkennbar bleibt und zugleich verändert wird. „Aus meiner Sicht zeigt das Urteil selbst, dass hierfür keine klar abgrenzbaren Kriterien existieren, sondern nur Leitplanken wie Erkennbarkeit und wahrnehmbare Unterschiede. Da die qualitativen Anforderungen an diese kommunikative Beziehung zum Original unklar bleiben, ergeben sich daraus erhebliche Grauzonen. Gerade deshalb bleibt die Einordnung in der Praxis ein schmaler Grat zwischen zulässiger Bezugnahme und unzulässiger Übernahme“, stellt Fischer fest.
Nach Einschätzung des Rödl-Anwalts dürfte das Urteil die Lizenzierungspraxis in Unternehmen zumindest punktuell beeinflussen, weil es bestimmte Nutzungen stärker als bisher in den Bereich zulässiger Pastiche verschiebt. „Einzelne kreative Bezugnahmen, etwa stilistische Anleihen, Hommagen oder bestimmte Formen des Samplings, könnten künftig ohne Lizenz möglich sein, sofern ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem Ausgangswerk vorliegt.“
Gleichzeitig bleibt unklar, wo die Grenze zur unzulässigen Nutzung verläuft. „Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis nicht zwingend weniger lizenziert, sondern eher selektiv geprüft, wann eine Lizenz tatsächlich erforderlich ist. Insgesamt ist eher mit einer differenzierteren, risikobasierten Lizenzpraxis zu rechnen als mit einem grundlegenden Rückgang von Lizenzierungen“, erklärt Fischer.
Das Urteil ist zunächst ein deutliches Signal zugunsten der Kreativfreiheit. Unternehmen müssen aber weiterhin sorgfältig prüfen, ob die konkrete Nutzung tatsächlich die Voraussetzungen eines zulässigen Pastiches erfüllt.
Frank Fischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Rödl
Auswirkung auf Unternehmenspraxis
Wie zurückhaltend Unternehmen mit der neuen Pastiche-Schranke umgehen dürften, zeigt die Einschätzung von Johannes Böhme, Leiter IP-Recht bei Kaufland. Er sieht in dem Urteil zwar einen möglichen zusätzlichen Prüfungsansatz für die Rechtsabteilung. „Für das tägliche Geschäft im Marketing halte ich es aber für verfrüht, pauschal mehr Spielräume zu eröffnen. Auf der Flughöhe, auf der sich das Marketingteam bewegt, geht meiner Meinung nach eine unmittelbare Änderung der Guidelines zu weit, weil vieles noch unklar ist.“
In der Beratung könne das Pastiche-Urteil gleichwohl relevant werden, bestätigt er: „Ich gehe davon aus, dass wir als Rechtsabteilung in künftigen Einzelfallprüfungen die Pastiche-Schranke durchaus in Erwägung ziehen werden.“ Maßgeblich sei aber, ob sich belegen lässt, dass tatsächlich eine kreative Auseinandersetzung mit dem fremden Werk stattgefunden hat. „Im Vorfeld sollte man sich Argumente dafür genau überlegen und auch dokumentieren“, rät Böhme. Für Unternehmensjuristen ist das ein wichtiger Punkt. Die Pastiche-Schranke wirkt nicht wie ein pauschaler Erlaubnistatbestand, den Marketingteams eigenständig anwenden können. Sie bleibt ein Instrument der rechtlichen Bewertung. Entscheidend wird deshalb sein, ob Legal früh genug eingebunden wird, ob die kreative Idee nachvollziehbar beschrieben ist und ob im Zweifel nachgewiesen werden kann, warum die Nutzung mehr ist als bloße Imitation. Böhme zieht die Grenze dort, wo kommerzielle Kommunikation auf bestehenden Werken basiert, ohne sich mit ihnen künstlerisch auseinanderzusetzen: „Wer ein fremdes Werk lediglich übernimmt und sich davon eine Reichweitenerhöhung verspricht, wird sich nicht auf Pastiche berufen können.“ Anders kann es bei Formen des Guerilla-Marketings liegen, die ein anderes Werk satirisch, parodistisch oder inhaltlich aufgreifen. Dort finde die kreative Bearbeitung häufig ohnehin statt. Bahnbrechend sei das Urteil in diesem Bereich aber nicht. „Es fügt eher eine weitere Möglichkeit hinzu, kreative Auseinandersetzungen rechtlich einzuordnen“, unterstreicht Böhme.
Auf Rechtsprechung warten
Folglich sollte die neue EuGH-Linie in Freigabeprozessen präsent sein, aber nicht als pauschale Lockerung missverstanden werden. Sinnvoll kann sein, Kampagnen mit Werkbezug gezielt abzufragen. Sowohl Frank Fischer von Rödl als auch Johannes Böhme von Kaufland verweisen darauf, dass die eigentliche Konturierung nun durch die nationalen Gerichte erfolgen muss. „Wir warten die Rechtsprechung ab und ziehen daraus unsere Schlüsse. Erst dann lassen sich Fallgruppen herausarbeiten, die uns Orientierung in der rechtlichen Beratung geben können. Daraufhin lässt sich verlässlicher einschätzen, welche Formen von Referenz, Remix oder Anspielung tatsächlich unter die Pastiche-Schranke fallen“, sagt Böhme. Bis dahin bleibt das Urteil vor allem eines: eine zusätzliche Option in der rechtlichen Argumentation – und zugleich ein Anlass, kreative Kampagnen genauer zu prüfen. Voraussichtlich dürfte die Arbeit von Rechtsabteilungen dadurch nicht revolutioniert werden. Das Urteil verschiebt aber die Argumentationslinien: Wo Marketing, Social Media oder Branding mit Anspielungen, Stilzitaten und popkulturellen Referenzen arbeiten, kann die Pastiche-Schranke künftig häufiger eine Rolle spielen. Als Freibrief für die Nutzung fremder Werke ist das Urteil jedoch nicht zu verstehen. ■ Natalia Maucher
