Bislang war im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alles klar und eindeutig geregelt: „Die Gerichtssprache ist Deutsch“, heißt es in §184. Einzige Ausnahme: Angehörige der als nationale Minderheit anerkannten Sorben dürfen in ihren Heimatkreisen in Brandenburg und Sachsen vor Gericht sorbisch sprechen. Die strikte Pflicht, Gerichtsverfahren in der Landessprache zu führen, wurde nun aufgeweicht. Im April trat das „Justizstandort-Stärkungsgesetz“ in Kraft. Demnach können die Länder sogenannte Commercial Courts oder Commercial Chambers einrichten. Diese sollen es Unternehmen ermöglichen, größere wirtschaftsrechtliche Verfahren vor spezialisierten Spruchkörpern in Deutschland zu führen. Die Besonderheit: Verfahren können, wenn von beiden Streitparteien so vereinbart, auch vollständig in englischer Sprache geführt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Commercial Courts auf der Ebene der Oberlandesgerichte (OLG) angesiedelt werden. Diese bislang als Berufungsinstanz vorgesehene Ebene prüft die Klagen künftig in erster Instanz. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist zulassungsfrei möglich. Ländern mit mehr als einem Oberlandesgericht steht es laut Gesetz frei, die neue Einrichtung nur einem Gerichtsbezirk zuzuweisen. Sofern sie das wünschen, können mehrere Länder einen Commercial Court auch gemeinsam einrichten. Die neuen Spruchkörper sind zwingend als Kollegialorgane einzurichten; Entscheidungen von Einzelrichtern wird es dort nicht geben. Auf Englisch geführt werden kann ein Verfahren auch, wenn das zwar vertraglich nicht vereinbart ist, sich die beklagte Partei dem Ansinnen der Klägerin aber nicht ausdrücklich widersetzt. Auf Englisch verfasste Dokumente werden in diesem Fall unter keinen Umständen mehr ins Deutsche übersetzt. Falls niemand widerspricht, können Vorträge auch in der jeweils anderen Sprache erfolgen – ohne den Einsatz von Dolmetschern. Allerdings präzisiert die Reform auch: Wird ein zunächst in englischer Sprache geführtes Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt, bleibt es in der nächsten Instanz – in diesem Fall der Bundesgerichtshof – bei der Sprache Goethes und nicht der Shakespeares. Dennoch sollen Revisionsverfahren in Karlsruhe künftig komplett in englischer Sprache stattfinden können – sofern der zuständige Senat des BGH zustimmt. Bis der erste Streitfall dort landet, dürften aber noch einige Jahre vergehen. Schon vor Inkrafttreten der Reform haben einige Bundesländer Commercial Courts als Pilotprojekte eingerichtet. Erste Erfahrungen sind also vorhanden bzw. werden aktuell gesammelt. Beim Hanseatischen Oberlandesgericht arbeiten seit Anfang April zwei Senate als Commercial Courts und behandeln Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro. Verhandlungen sind sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache möglich. Zusätzlich gibt es in Hamburg zwei Spruchkammern am Landgericht, welche schon Verfahren ab 5.000 Euro Streitwert vollständig auf Englisch führen. Baden-Württemberg hat eine Vorreiterrolle inne. An den Landgerichten Stuttgart und Mannheim sind bereits seit längerem Commercial Chambers eingerichtet. Sie sind auf internationale Streitigkeiten spezialisiert. 2018 wurde auch am Landgericht Frankfurt eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet. In Berlin gibt es ebenfalls entsprechende Spruchkammern. Und auch Nordrhein-Westfalen zieht nun in punkto Commercial Courts nach: Köln, Düsseldorf und Hamm sind als Standorte im Rennen. Auch andere EU-Staaten liegen nicht auf der faulen Haut.
„Selbst wenn das Verfahren auf Englisch läuft, müssen wir englischsprachigen Mandanten trotzdem die juristischen Feinheiten erklären und so eine Art der Übersetzung liefern.“
Lars Harzmeier
Managing Associate,
Linklaters
Bedarf nach Übersetzung bleibt
Vor allem seit dem Brexit machen sich viele Hoffnung, dass künftig große Streitverfahren nicht mehr in London, sondern vor Handelsgerichten großer EU-Mitgliedsstaaten verhandelt werden. So ist es bereits seit 2010 am Tribunal de commerce de Paris und seit 2018 auch am Berufungsgericht (Cour d’appel) möglich, Unterlagen in englischer Sprache einzureichen. Die mündlichen Verhandlungen finden jedoch weiterhin ausschließlich auf Französisch statt. Der Netherlands Commercial Court (NCC) in Amsterdam existiert seit 2019. Er arbeitet nur auf Englisch und will so internationalen Unternehmen eine kostengünstige Alternative zur oft teuren Schiedsgerichtsbarkeit ermöglichen. Der NCC besteht aus drei Kammern: einem Gericht erster Instanz für die Hauptverfahren, einem Court for Summary Proceedings (CSP), der für Eilverfahren zuständig ist, sowie einem Berufungsgericht. Für Dr. Michael Weigel von der Frankfurter Kanzlei Oppenhoff ist die Sprachfrage nicht der entscheidende Aspekt. Weigel vertritt seit über 30 Jahren deutsche und ausländische Mandanten in komplexen Rechtsstreitigkeiten sowohl vor Schiedsgerichten als auch vor staatlichen Gerichten. „Um das Englische wird ein Riesenpopanz aufgebaut. In Wahrheit gibt es kaum Nachfrage nach Englisch als Verhandlungssprache vor deutschen Gerichten.“ Er findet es falsch, der Mandantschaft, die des Deutschen nicht mächtig ist, glauben zu machen, bei einem auf Englisch geführten Verfahren könne sie alles verstehen. „Wesentliche Merkmale des deutschen Zivilprozesses, wie insbesondere die Beibringungsmaxime und die Relationstechnik, sind für Juristen, die aus dem angelsächsischen Common Law-System kommen, nicht ohne weiteres verständlich und ihnen zum Teil auch nur schwer zu vermitteln. Von daher besteht hier ohnehin ein Bedarf nach Übersetzung.“ Deutschen Prozessbeteiligten werde manchmal die Verhandlungsführung unnötig erschwert, wenn sie in einer Fremdsprache stattfinde. „Bestimmte Rechtsbegriffe können im Englischen eine völlig unterschiedliche Bedeutung haben als im Deutschen.“ Als problematisch könne sich auch erweisen, wenn mehrere Deutsche, die ihre englischen Sprachkenntnisse an unterschiedlichen Orten erworben haben, unter Verwendung von Fachbegriffen über den vermeintlich selben Gegenstand sprächen, so Weigel.
Die Frage nach der Fremdsprachenkompetenz
Was die Fremdsprachenkompetenz der deutschen Richterschaft anbelangt, ist der Rechtsanwalt eher skeptisch. „Viele haben im Studium Englisch gelernt und/oder danach einen LL.M. gemacht. Das reicht meist, um sich einzulesen und englische Texte zu lesen. Aber nach einer mehrjährigen Richtertätigkeit ohne weitere Sprachpraxis reicht es nicht immer, um ein Verfahren auf Englisch zu führen.“ Wichtiger als die Fremdsprachenkenntnisse der Richter ist für Weigel die Möglichkeit, Dokumente auch ohne beglaubigte Übersetzung auf Englisch einreichen zu können. Dr. Matthias Hadding, Head of Litigation & Dispute Resolution Germany bei Dentons Europe in Düsseldorf, ist hingegen überzeugt, dass Englisch als Verhandlungssprache für deutsche Zivilrichter kein grundsätzliches Problem darstellen wird. „Ich würde unsere Richterschaft da nicht unterschätzen. Wir Deutschen haben sowieso immer die Tendenz zu sagen, ‚Wir sprechen kein gutes Englisch‘, und doch sprechen viele ein fantastisches Englisch.“ Als Beispiel nennt er positive Erfahrungen mit dem Einheitlichen Patentgericht, das überwiegend auf Englisch arbeitet. Dort sind viele Deutsche als Richter und Experten tätig sind. Michael Weigel betont einen anderen Aspekt der Commercial Courts: Durch sie könnten großvolumige und komplizierte Streitfälle von kompetenten Richtern besser durchdrungen werden. Wegen des kürzeren Instanzenzugs könne das künftig schneller von statten gehen. Unerlässlich sei aber, mahnt Weigel, dass die Gerichte personell und finanziell gut ausgestattet würden. „Es ist eine Binsenweisheit: Die Qualität der Bearbeitung leidet, wenn ein Richter kaum Zeit zur Verfügung hat, sich mit der Materie zu befassen.“ Lars Harzmeier, Managing Associate bei Linklaters in Frankfurt, hat bereits ein Verfahren geführt, und zwar am Commercial Court in Stuttgart, einem der ältesten in Deutschland. Dass es noch so wenig Erfahrungen mit diesen Spruchkörpern gebe, läge auch daran, dass viele Verträge Klauseln enthielten, die vorsähen, dass Streitigkeiten vor Schieds- und nicht vor staatlichen Gerichten ausgetragen würden, sagt Harzmeier. In dem Stuttgarter Fall sei das anders gewesen. „Wir haben Englisch als Verfahrenssprache beantragt, aber die Gegenseite hat dies abgelehnt.“ Es bestehe das Risiko, dass deutsche Parteien „aus Prinzip oder um den Gegner zu ärgern“ an der deutschen Sprache klammern, kritisiert er. „Der Vertrag war auf Englisch gehalten und in der mündlichen Verhandlung wurde viel daraus zitiert. Ich hatte den Eindruck, die drei Richter hatten überhaupt keine Probleme, sie wirkten absolut fit.“
„Es ist eine Binsenweisheit: Die Qualität der Bearbeitung leidet, wenn ein Richter kaum Zeit zur Verfügung hat, sich mit der Materie zu befassen.“
Dr. Michael Weigel
Partner,
Oppenhoff
Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland?
Harzmeier pflichtet Weigel bei: „Generell sehe ich das Thema Verfahrenssprache ambivalent. Denn selbst wenn das Verfahren auf Englisch läuft, müssen wir englischsprachigen Mandanten trotzdem die juristischen Feinheiten erklären und so eine Art der Übersetzung liefern. Es ist nicht so, als würden die Mandanten das Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung verstehen, nur weil es auf Englisch läuft“, so der Linklaters-Anwalt. In der Praxis sei es nicht so schlimm, wenn das Verfahren auf Deutsch geführt werde. „Man macht dann eine Convenience Translation, schaut nochmal drüber und schon ist die Sprachbarriere überwunden.“ Doch auch Harzmeier kann der englischen Sprache etwas abgewinnen. Dann nämlich, wenn „in der mündlichen Verhandlung Mandantenvertreter anwesend sind. Sie fühlen sich natürlich viel mehr abgeholt und können der Verhandlung deutlich besser folgen, als wenn sie sich auf Übersetzer verlassen müssen.“ Harzmeier warnt aber vor übertriebenem Optimismus, was die gewünschte Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland angeht: „International tätige Unternehmen bestimmen den Gerichtsstand auf Basis des materiellen Rechts und nicht, weil es irgendwo neue Commercial Courts gibt“, sagt er. Er kenne keinen Mandanten, der ihm sage: „Der Vertrag basiert zwar auf französischem Recht, aber ich bestimme eine deutsche Stadt als Gerichtsstand, weil es dort einen Commercial Court gibt.“ Entscheidend für die Wahl seien eben die Vorteile, die das Rechtssystem des jeweiligen Landes biete. Werden die Commercial Courts sich in Deutschland durchsetzen können? Noch ist es für eine Prognose zu früh. Matthias Hadding von Dentons sieht ein großes Potenzial – vor allem, wenn es um Streitigkeiten innerhalb der EU geht. „In den 27 Mitgliedsstaaten der Union sind Urteile nationaler Gerichte grundsätzlich vollstreckbar. Dagegen ist das außerhalb der EU oft schwierig. Hier könnte ein Verfahren vor einem internationalen Schiedsgericht die bevorzugte Option bleiben“, meint Hadding. Letzteres habe zudem den Vorteil, dass es – anders als vor einem staatlichen Gericht – unter Ausschluss der Öffentlichkeit arbeite. „Viele Unternehmen wollen einfach nicht, dass jemand erfährt, dass man einen Rechtsstreit mit dem Unternehmen ABC führt. Die entscheiden sich für ein Schiedsverfahren.“ Aber können die Commercial Courts der Schiedsgerichtsbarkeit wenigstens im Hinblick auf die Schnelligkeit der Verfahren das Wasser abzugraben? Eher nicht, meint Hadding. „Auch beim Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC in Paris, der größten Schiedsinstitution, gilt unterhalb eines Streitwerts von 4 Millionen Euro mittlerweile ein beschleunigtes Verfahren, das grundsätzlich ab der Verfahrenskonferenz nicht mehr als sechs Monate dauert. Da können staatliche Gerichte kaum mithalten – trotz des verkürzten Instanzenzugs bei den Commercial Courts.“
■ Michael Thaidigsmann
