Irreführende Rabattwerbung durch falsche Streichpreise

Mit unzutreffenden Streichpreisen zu werben, stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar. Ein Online-Matratzenhändler wurde daher zur Unterlassung verpflichtet und muss zudem die Abmahnkosten tragen.
Vorsicht bei undurchsichtigen Preisnachlässen

Wer Preise für ein Produkt höheren Streichpreisen gegenüberstellt beziehungsweise mit Rabattkästchen wirbt, muss transparent sein, was konkrete Bezugsgrößen angeht. Tut er das nicht, kann das irreführend für Verbraucher und Verbraucherinnen sein und für unlautere Wettbewerbsvorteile sorgen. Über den Fall entschied jetzt Landgericht München I.
