Mehrarbeitszuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmer, die in Teilzeit tätig sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag für Mehrarbeit. Zu dieser Entscheidung gelangt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das Urteil konnte ergehen, ohne dass die Tarifparteien zuvor diese diskriminierende Bestimmung korrigieren mussten.
