Nur in Anwesenheit und nach Identitätsfeststellung

Vergleicht ein ausländischer Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit denen auf anderen Papieren, liegt keine gleichwertige Beurkundung zu einer nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung vor. Notwendig ist eine Unterschrift oder die Anerkennung selbiger nach Identitätsfeststellung in Gegenwart des Notars.