„Aktionspreis“ für Joghurt war irreführend

Wer mit einer „Aktion“ wirbt, muss auch tatsächlich den eigenen Preis senken. Das LG Heilbronn hat Lidl deshalb eine Werbung für Zott-Sahnejoghurt untersagt. Ausschlaggebend war dabei nicht die Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.
Irreführende Rabattwerbung durch falsche Streichpreise

Mit unzutreffenden Streichpreisen zu werben, stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar. Ein Online-Matratzenhändler wurde daher zur Unterlassung verpflichtet und muss zudem die Abmahnkosten tragen.
