Der sozialversicherungsunwillige Geschäftsführer

Nur wer umfassend die Geschicke einer GmbH mitbestimmen kann, übt als Geschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit aus und entkommt der Versicherungspflicht in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgeblich sind dabei die Gesellschafterstellung und die sich daraus ergebende Befugnis, auf Beschlüsse der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. So urteilt das Bundessozialgericht.

Ein unrühmlicher Abgang

Wer muss eigentlich was beweisen, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihr Geschäftsführer über die Verletzung von Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten streiten? Und wie weit reicht die Auskunftspflicht des Geschäftsführers? Zu diesen Aspekten hat der BGH eine Entscheidung getroffen.