Keine Fristwahrung via Entfristungsklage

Die parallele Durchführung einer arbeitsrechtlichen Entfristungsklage führt nicht dazu, dass die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelten Ausschlussfristen eingehalten sind. Europarechtswidrig sind die entsprechenden Vorschriften ebenfalls nicht, wie das Landesarbeitsgericht München festhält.