Altersgrenze ab 70 keine unsachliche Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann die Privatautonomie des Gesellschaftsrechts nur einschränken, wenn eine unsachliche Diskriminierung vorliegt. Die Einführung einer Altersgrenze für Geschäftsführer ab 70 ist zulässig, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.