Bis zum 7. Juni dieses Jahres muss Deutschland die Entgelttransparenzrichtlinie der EU in nationales Recht umsetzen. Doch ein Gesetzentwurf lässt auf sich warten. Bisher gibt es lediglich das Gutachten einer Kommission, die sich insbesondere mit den bürokratischen Aspekten der Richtlinie beschäftigte. Für Isabell Kunz, Rechtsanwältin und General Counsel der Carl Remigius Fresenius Education Group, ist das allerdings kein Grund dafür, dass Unternehmen das Thema schleifen lassen könnten. „Das wird in jedem Fall kommen“, sagt Kunz. „Selbst wenn sie nicht umgesetzt würde, wäre es unter Umständen möglich, dass sich Arbeitnehmer direkt auf die Richtlinie berufen.“ Diese Möglichkeit sieht das Europarecht unter engen Bedingungen vor. „Es gilt, jetzt zu handeln und die Risiken zu minimieren“, warnt Kunz. Sonst können sich Unternehmen auf Schadensersatzansprüche und Geldbußen einstellen. „Wir haben es hier mit einer zentralen Compliance-Pflicht zu tun.“ Versäumnisse können dabei über finanzielle Risiken hinausgehen. „Unternehmen, die nicht entsprechend aufgestellt sind, droht ein Reputationsverlust“, stellt Kunz fest. Wer hingegen schon früh aktiv werde, habe einen echten Wettbewerbsfaktor im Kampf um Talente. Bereits heute existiert in Deutschland ein Entgelttransparenzgesetz. Die Idee dahinter: Mitarbeitende haben einen Auskunftsanspruch über die Gehaltsstruktur in Unternehmen. Diese Transparenz soll Arbeitgeber dazu bringen, gerechter zu bezahlen. Denn je nach Berechnung liegt die Lücke beim Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit zwischen Frauen und Männern zwischen sieben und 18 Prozent. Dieser Gender Pay Gap zieht sich nahezu durch alle Branchen und Unternehmen. Das Problem: Die Regeln für den Auskunftsanspruch waren so eng bemessen, dass er sehr selten in Anspruch genommen wurde. Noch dazu gab es keine ernsthaften Sanktionen zu befürchten.
Wir haben es hier mit einer zentralen Compliance-Pflicht zu tun.
Isabell Kunz,
Rechtsanwältin und General Counsel
der Carl Remigius Fresenius Education Group
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie greift grundlegend in die bisherige Praxis ein, wie Löhne in Unternehmen zustande kommen. „Insgesamt verschiebt sich der Fokus um 180 Grad“, fasst Dr. Christoph Alexander Kurzböck, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht & HR bei der Kanzlei Rödl, den Paradigmenwechsel zusammen. „Der Arbeitgeber trägt bei geltend gemachter ungleicher Bezahlung künftig die Beweislast dafür, dass die Entgeltunterschiede auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen und damit gerechtfertigt sind.“ Diesen Beweis kann ein Arbeitgeber nur antreten, wenn im Unternehmen ein objektives Entgeltsystem etabliert ist – mit klar definierten Lohngruppen, Entgeltbändern und Tarifen. Der Einstieg in gerechte Entgeltstrukturen ist anspruchsvoller, als es auf den ersten Blick scheint. Die Richtlinie fordert nicht nur gleiches Geld für gleiche Arbeit, sondern auch gleiches Geld für gleichwertige Arbeit. Zentrale Frage ist, was „gleichwertig“ bedeutet: Welche Tätigkeiten sind miteinander vergleichbar? Dabei kommt es nicht auf identische Berufsbezeichnungen an. Ausschlaggebend sind insbesondere Kompetenzen, Qualifikationen, Verantwortung, Belastungen sowie Arbeitsbedingungen. So kann etwa ein Sachbearbeiter in HR eine gleichwertige Tätigkeit zu einem Sachbearbeiter im Controlling ausüben. Unternehmen müssen sich daher intensiv mit ihrer internen Arbeitsorganisation auseinandersetzen und Vergleichsmaßstäbe entwickeln. „Das klingt einfacher, als es ist“, sagt Kurzböck. Ungleichgewichte entstehen schnell – etwa, wenn Beschäftigte nach einer familienbedingten Auszeit in Teilzeit zurückkehren, bei unterschiedlichen Karriereverläufen oder bei variablen Vergütungsbestandteilen. Unternehmen müssen künftig sehr genau prüfen, welche Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind und welche nicht – und dies im Streitfall auch substantiiert darlegen und beweisen können. Stellt sich eine geschlechtsspezifischer Entgeltunterschied von mehr als fünf Prozent heraus, der nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien erklärt werden kann, verpflichtet die Richtlinie Arbeitgeber dazu, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen eine Entgeltbewertung vorzunehmen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei der Ausgestaltung eines Vergleichsrahmens können Tarifverträge eine wichtige Orientierung bieten. Entgeltgruppen liefern Anhaltspunkte dafür, wie Tätigkeiten gebündelt und bewertet werden können, auch über Abteilungsgrenzen hinweg. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber die Gruppen nicht so stark differenzieren oder zergliedern, dass faktisch keine Vergleiche mehr möglich sind. Nach der Richtlinie kann ein Beschäftigter Auskunft über sein eigenes Gehalt und über die durchschnittlichen Gehälter der relevanten Vergleichsgruppe verlangen, getrennt nach Geschlecht. Zwar ist es das Ziel der Richtlinie, Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern abzubauen. Theoretisch können sich aber auch Männer auf die Regelungen berufen, wenn sie eine Ungleichbehandlung zum Nachteil ihres Geschlechts vermuten. Die Richtlinie gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten mit Arbeitsvertrag, also auch für Führungskräfte, solange sie rechtlich als Arbeitnehmer gelten. Eine pauschale Herausnahme von leitenden Angestellten ist in der Richtlinie nicht angelegt. „Es werden aber nationale Ausnahmen zum Beispiel für Top-Führungskräfte diskutiert“, sagt Kurzböck. Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel nicht erfasst, weil sie als Organ der Gesellschaft gelten und typischerweise nicht als Arbeitnehmer. Inwieweit einzelne Organmitglieder oder bestimmte Führungsebenen unter die nationalen Umsetzungsvorschriften fallen, wird vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber zu konkretisieren sein. Als unmittelbare Vorbereitung empfiehlt Kurzböck eine systematische Bestandsaufnahme.
Pflichten schon im Bewerbungsgespräch
Unternehmen sollten ihre Entgeltstrukturen analysieren, ihre Vertragslandschaft überprüfen und insbesondere HR-Mitarbeitende schulen. Individuelle Gehaltsverhandlungen verlieren dabei an Bedeutung, weil die Richtlinie einen sehr weiten Entgeltbegriff zugrunde legt und sämtliche Vergütungsbestandteile – Grundgehalt, variable Vergütung, Boni,
Zulagen, Sachleistungen und sonstige Benefits – in die Betrachtung einbezieht. „Das Argument ‚schlecht verhandelt‘ wird es in Zukunft nicht mehr geben“, stellt Kurzböck klar. Inhaltlich geht die Richtlinie deutlich über das bisherige Entgelttransparenzgesetz hinaus und erfasst den gesamten Employee Life Cycle – von der Stellenausschreibung über die Eingruppierung bis hin zu Beförderungen und Bonuszahlungen. Neue Pflichten greifen bereits im Bewerbungsprozess. Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr nach ihrer bisherigen Vergütung fragen, müssen aber bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Bewerbungsgespräch transparent machen, welche Entgelthöhe oder Gehaltsspanne für die Position vorgesehen ist. „Unternehmen rate ich, sich schon frühzeitig gut aufzustellen. Viele Prozesse lassen sich nicht von heute auf morgen anpassen“, sagt Isabel Hexel, Rechtsanwältin und Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff, und gibt zu denken: „Womöglich gibt es sogar Mitbestimmungspflichten des Betriebsrates zu beachten. Das kann langwierig werden.“
Nicht nur die Entgelttransparenzrichtlinie, sondern auch die aktuelle Rechtsprechung erzeugt zunehmend Druck. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit der Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) die Hürden für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Entgeltgleichheit (Equal Pay) massiv gesenkt: Es entschied, dass für die Vermutung einer Diskriminierung bereits ein Vergleich mit einer einzigen Person des anderen Geschlechts ausreicht, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient. Sobald die Gehaltsdifferenz zu diesem einen Kollegen nachgewiesen ist, wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Der Arbeitgeber trägt dann die volle Beweislast und muss diese Vermutung durch objektive, geschlechtsunabhängige Gründe, etwa konkrete Qualifikationsunterschiede, widerlegen. Wenn das nicht gelingt, hat die betroffene Person Anspruch auf eine Gehaltsanpassung auf das Niveau des besser bezahlten Vergleichskollegen. Elemente aus dem Urteil finden sich auch in der Richtlinie wieder: Der Verzicht auf eine konkrete Größe der Vergleichsgruppe, um die Ungleichheit zu bemessen. Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Arbeitnehmers. Vor diesem Hintergrund warnt Hexel vor den Folgen einer verspäteten Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie. „Prinzipiell muss man für ein solches Entgeltsystem alle Jobs einmal anpacken“, sagt Hexel. Voraussetzung sei eine belastbare Datenbasis. Werden dabei frühzeitig Ungleichbehandlungen erkannt, könnten diese teilweise pragmatisch korrigiert werden, etwa über zusätzliche Zahlungen oder Pauschalen. Richtet sich das Unternehmen bereits nach einem Tarifvertrag, ist dies aus Sicht von Isabel Hexel hilfreich aber auch mit bestimmten Herausforderungen verbunden: Zum einen müssen außertarifliche Bestandteile der Entlohnung berücksichtigt werden. „Auch innerhalb eines Tarifvertrages könnte es theoretisch Ungleichbehandlungen geben“, stellt Isabel Hexel fest. Isabell Kunz sieht schon jetzt großen Handlungsdruck. 2027 startet die Berichtspflicht für Unternehmen ab 150 Mitarbeiter. Der individuelle Auskunftsanspruch von Mitarbeitern gilt für alle Unternehmen schon ab 2026. Für viele Unternehmen bedeute das, dass sie bereits jetzt Strukturen schaffen müssen, um auswertbare und belastbare Vergütungsdaten vorhalten zu können.
Das Argument ‚schlecht verhandelt‘ wird es in Zukunft nicht mehr geben.
Dr. Christoph Alexander Kurzböck,
Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht & HR,
Rödl
Veränderungen bis tief in die Organisation
Dabei handelt es sich nicht um ein kurzfristiges Projekt, betont Kunz und weist darauf hin, dass Vergütungssysteme tief in die Organisation eingreifen: „Die Einführung eines Entgeltsystems kann mehrere Monate bis zu Jahren dauern.“ Entscheidend sei die strikte Sachlichkeit des Systems. Neben fachlichen Kriterien müssten auch weitere Faktoren berücksichtigt werden, etwa die psychische und physische Beanspruchung oder die Verantwortung, die eine Person trage. Diese richtet sich danach, welche Tragweite Entscheidungen haben. Das heißt, Tätigkeiten neu zu strukturieren und vergleichbar zu machen. Maßgeblich ist dabei nicht die formale Stellenbeschreibung. „Entscheidend ist, was gelebt wird. Was macht die Person?“, sagt Kunz. Die Entgelttransparenzrichtlinie fordert ein gerechtes Entgeltsystem. Denn aktuelle Forschungsergebnisse zeigen: Die Höhe eines Gehalts ist eben nicht nur ein Resultat guter oder schlechter Verhandlungen, sondern immer wieder auch Ausdruck einer strukturellen Benachteiligung von Frauen. Die Richtlinie verlangt einen grundlegenden Wandel. Informelle Vergütungsentscheidungen verlieren ihre Grundlage. „Entscheidungen Pi-Mal-Daumen sind nicht mehr möglich“, sagt Isabell Kunz. Die Rechtsabteilung muss dies bei der Unternehmensleitung verankern. Schließlich weist Kunz auf die Schlüsselrolle des Betriebsrats hin. Dieser müsse nach Art. 87 Absatz 10 und 11 Betriebsverfassungsgesetz einbezogen werden. „Es ist wichtig, sich hier nicht als Gegner zu verstehen, vielmehr kann der Betriebsrat wichtige Impulse geben – und auch die Ergebnisse in das Unternehmen hin vermitteln.“ Am Ende stehe ein gemeinsames Ziel. „Letztendlich geht es um mehr Fairness. Das ist im Interesse aller.“
■ Henning Zander
