Zu klären: Quarantäneanordnung während des Urlaubs
Es ist schon ärgerlich, wenn man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer während der Urlaubszeit erkrankt und die Zeit nicht genießen kann. Die Corona-Pandemie hat nun neue Fragestellungen mit sich gebracht: Was passiert eigentlich, wenn man selbst gesund ist, die Behörde aber eine Quarantänephase anordnet? Das soll der EuGH klären.
von Alexander PradkaEin Arbeitnehmer hatte für die Zeit vom 12. bis 21. Oktober 2021 bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragt und auch bewilligt bekommen. Sein Pech war nun, dass er mit einer am Coronavirus erkrankten Person Kontakt hatte. Prompt ordnete die Stadt Hagen für ihn vom 9. bis 21. Oktober die „Absonderung in häusliche Quarantäne“ an. Er durfte in dieser Zeit seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts nicht verlassen. Auch Besuch von haushaltsfremden Personen war ihm nicht gestattet. Der Arbeitgeber belastete dennoch das Urlaubskonto des Angestellten mit acht Tagen und zahlte das Urlaubsentgelt aus.
Der Arbeitnehmer war nun der Ansicht, dass ihm die acht Tage wieder gutzuschreiben seien, weil es ihm nicht möglich war, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation sei insofern also mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Entsprechend § 9 des Bundesurlaubsgesetzes müsste ihm der Anspruch auf Urlaub neuerlich gewährt werden. Demzufolge sind ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main ist dieser Ansicht gefolgt und gab der entsprechenden Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht, dem der Fall mittlerweile vorliegt, ist da nicht so sicher.
Aus diesem Grund legte der Neunte Senat des BAG dem Europäischen Gerichtshof die Angelegenheit vor und begehrt Aufklärung: Steht es mit Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Artikel 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist? Schließlich war der Arbeitnehmer nicht selbst krank.
BAG, Beschluss, 9 AZR 76/22Bildnachweise: © Unsplash / Priscilla Du Preez ]]>
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