Zu hohe Inkassokosten?

Ein neues Beispiel für eine Musterfeststellungsklage liefert der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv: Diese richtet sich gegen die Inkassokosten, die die Firma EOS Investment GmbH für die Beauftragung einer weiteren Firma, der EOS Deutscher Inkasso-Dienst (EOS DID), den Verbaucherinnen und Verbrauchern in Rechnung stellt. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group.
vom 6. Oktober 2021
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Zu hohe Inkassokosten?Ein neues Beispiel für eine Musterfeststellungsklage liefert der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv: Diese richtet sich gegen die Inkassokosten, die die Firma EOS Investment GmbH für die Beauftragung einer weiteren Firma, der EOS Deutscher Inkasso-Dienst (EOS DID), den Verbaucherinnen und Verbrauchern in Rechnung stellt. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Musterfeststellungsklage zugelassen. Das bedeute, dass sich Betroffene jetzt beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen können. Nur wer sich hier einträgt, nimmt auch an der Musterfeststellungsklage teil.
 

Unnötige Verteuerung

Der vzbv hält das Vorgehen der Otto-Tochter EOS Investment für rechtswidrig. Sie sagt, dass sie für den Fall, dass sie selbst die Forderungsschreiben verschicken würde, Mahnkosten in Höhe von nur wenigen Euro geltend machen könnte. Die Beauftragung einer weiteren Otto-Tochter würde demgegenüber die Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher unnötig in die Höhe schnellen lassen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten für das zwischengeschaltete Inkassounternehmen mindestens 70,20 Euro und seit dem 1. Januar 2021 mindestens 76,44 Euro zahlen. Teilweise beliefen sich die Kosten auch auf mehrere hundert Euro.
 

Einziehung fremder Forderung?

Nach der Darstellung des vzbv hat die EOS DID die geltend gemachten Inkassokosten fälschlich nach § 4 Abs. 5 RDGEG in der alten Fassung bestimmt. Demnach sind Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen von Inkassodienstleistern bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Tatsächlich habe die EOS DID, so der vzbv weiter, jedoch als ein mit der EOS Investment und der Otto GmbH & Co. KG im Sinne des § 15 in Verbindung mit §§ 16-19 AktG “verbundenes Unternehmen” gar keine Inkassodienstleistungen erbracht. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG definiere die Inkassodienstleistung nämlich als eine Einziehung fremder Forderungen. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr bildeten EOS Investment und EOS DID als Schwesterunternehmen eine wirtschaftliche Einheit. Mit der Musterfeststellungsklage will der vzbv diese Fragen klären und Verbraucher unterstützen.Bildnachweise: © IMAGO / Christian Ohde

Beitrag von Alexander Pradka

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