Ende April 2023 stufte die EU-Kommission den Online-Shop Zalando als sehr große Online-Plattform im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste ein. Sie legte die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Europäischen Union auf mehr als 83 Millionen fest. Damit liegt sie deutlich über dem Schwellenwert von 45 Millionen beziehungsweise zehn Prozent der Bevölkerung in der EU. Die Einstufung mündet für Zalando in zusätzlichen Verpflichtungen, die unter anderem dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte dienen. Die Entscheidung von Kommission und EuG basiert auf einer wesentlichen Unterscheidung: Verkauft Zalando Produkte direkt an Kunden – „Zalando Retail“ –, kommt eine Einordnung als sehr große Online-Plattform im Sinne des DSA nicht in Betracht. Dann agiert das Unternehmen nicht als Hostingdienst. Es werden keine von einem Nutzer bereitgestellten Informationen, sondern lediglich von Zalando selbst stammende Informationen gespeichert.
Direktverkauf und Partnerprogramm
Etwas anderes gilt für das Partnerprogramm, in dem Drittverkäufer ihre Produkte über die Plattform vertreiben. Zalando speichert von den Verkäufern weitergeleitete Informationen und verbreitet diese öffentlich. Hier handele es sich um eine Unterkategorie eines Hostingdienstes, wie das EuG ausführt. Daran ändere auch die Prüfung, ob die bereitgestellten Bilder und Beschreibungen der Produkte den geschäftlichen Anforderungen Zalandos entsprechen, nichts. Es bleibe dabei, dass die Informationen zumindest teilweise von Drittverkäufern stammen. Wie das EuG weiter mitteilt, sei es Zalando nicht gelungen, die Nutzer des eigenen Retailprogramms von denjenigen des Partnerprogramms zu unterscheiden. Das Unternehmen hatte sich auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze gestützt. Danach unterfielen diesem Bereich circa 30 Millionen Nutzer, was deutlich unter dem Schwellenwert liegt. Das ließ das EuG nicht gelten. Im Übrigen wies das EuG auch das Vorbringen Zalandos zurück, die Bestimmungen des DSA verstießen bei der Einstufung als sehr große Online-Plattform gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Marktplätze könnten genutzt werden, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung in der EU zu erleichtern, wenn sie oberhalb des Schwellenwertes liegen.
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