Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union zugestimmt. Während die Fraktionen von CDU/CSU und SPD für den Entwurf der Bundesregierung stimmten, lehnte die AfD ab; Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich.
Mit dem Vorhaben setzt Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts um, die bereits am 19. Mai 2024 in Kraft getreten war. Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Richtlinie bis Mai 2025 in nationales Recht zu überführen. Damit übernehmen sie die Verpflichtung, ausgewählte Verstöße gegen EU-Sanktionen zu bestrafen.
Strengere Strafen bei Sanktionsverstößen
Kern des Gesetzes ist die Reform des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung. Zahlreiche Verstöße gegen EU-Sanktionen, die bislang häufig nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, sollen künftig bei vorsätzlichen Verstößen strafbewehrt sein. Dies findet vor allem Anwendung bei Gesetzesverstößen gegen Transaktions- und Finanzdienstleistungsverboten sowie weiteren Investitionsverboten.
Ein Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD sieht vor, die Regelungen um eine Treuhandverwaltung für Unternehmen zu ergänzen. Wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr besteht, kann ein inländisches Unternehmen unter gerichtliche Anteilspflegschaft gestellt werden. Das Gericht bestellt auf Antrag des Unternehmens einen Anteilspfleger. Das Bundeswirtschaftsministerium soll im Abstand von sechs Monaten prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter bestehen. Währenddessen informiert der Anteilspfleger das Gericht regelmäßig über die Sachverhalte.
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