In dem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren hat das Oberlandesgericht München das Nachrichtenmagazin zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung über einen Manager von Wirecard verurteilt. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun per Beschluss feststellte. DER SPIEGEL ist in seinem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt. Der im Zivilverfahren auf Unterlassung klagende Manager hatte Wirecard 2018 verlassen und heuerte als Geschäftsführer eines Start-ups an. Bis Ende März 2020 erhielt dieses von einem Unternehmen des Wirecard-Konzerns einen Kredit in Höhe von 115 Millionen Euro. Deklarierter Zweck war ein sogenanntes Mercant Cash Advance. Das ist ein Zusatzprodukt zur eigentlichen Zahlungsabwicklung und verspricht höhere Margen. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG und die Staatsanwaltschaft gehen davon aus, dass über Geschäfte dieser Art mehrere hundert Millionen Euro veruntreut worden sind. Unter anderem gegen den Manager leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Im November 2020 und Februar 2021 berichtete der „Spiegel“ online und im Print über den Skandal und ging mit Wort und Bild auch auf die Person und Rolle des Managers ein. Der klagte vor dem Landgericht München mit Erfolg auf Unterlassung, der „Spiegel“ scheiterte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht.
Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass der Eingriff in die Grundrechte des Magazins verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Im Falle der Veröffentlichung im November 2020 hielt das Oberlandesgericht die Verdachtsberichterstattung für unzulässig, weil es am hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Dazu sagte das Bundesverfassungsgericht, dass die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nicht allein davon abhängen kann, dass ein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Verdachts spricht. Dürfte die Presse eine Verdachtsberichterstattung nur dann veröffentlichen, wenn sie eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit belegen kann, wäre das mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Zu bedenken sei hier die Komplexität und auf Verschleierung angelegten Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Das Bundesverfassungsgericht forderte zudem, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Gegenstand der Berichterstattung bereits bei der Bemessung der Sorgfaltsanforderungen gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abwägend zu berücksichtigen ist. Dies falle umso stärker ins Gewicht, je mehr sich die Straftat durch Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Im Fokus von Sachverhalten wie dem Wirecard-Skandal stehen die handelnden Personen und deren Nähe zu der wirtschaftlichen Verantwortung. Aufgrund seiner hervorgehobenen Position als Geschäftsführer des Start-ups bestehe im Hinblick auf die geschäftlichen Handlungen des Managers und den Verdacht einer Verstrickung in erhebliche Wirtschaftsstraftaten ein besonderes öffentliches Interesse.
Keine hinreichende Einordnung in den Kontext
Was die Veröffentlichung im Februar 2021 angeht, hält laut Bundesverfassungsgericht bereits die in der angegriffenen Entscheidung erfolgte Sinnermittlung verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Hier thematisiere der „Spiegel“ die Rolle des ehemaligen Wirecard-Managers allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen. Das Oberlandesgericht München habe eine Verdachtsäußerung angenommen, weil das Magazin den Manager als eine der Schlüsselpersonen des Skandals und Teil eines Netzwerks treuer Helfer des ehemaligen und flüchtigen Vorstandsmitglieds Jan Marsalek bezeichnet hatte. Dabei sei aber keine hinreichende Einordnung in den Kontext des Artikels erfolgt. Die Einstufung des Oberlandesgerichts als Tatsachenbehauptung weist das Bundesverfassungsgericht zurück. Die Formulierungen enthielten zwar faktische Elemente, seien aber insgesamt als Werturteil zu sehen. Insofern greift der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1GG. In nicht tragfähiger Weise habe das OLG angenommen, dass die identifizierende Bildberichterstattung den früheren Manager in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Begründungsfehler hinsichtlich des Textes setze sich zwangsläufig in einer kongruent erfolgten Beurteilung der Bildberichterstattung fort. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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