Im Bundesgesetzblatt wurde das Gesetz zur Einführung eines Widerrufsbuttons veröffentlicht. Demnach sind Unternehmen künftig dazu verpflichtet, für Verbraucherverträge, die über Online-Benutzeroberflächengeschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Das Umsetzungsgesetz erschien im Februar 2026 und tritt ab dem 19. Juni 2026 in Kraft. Damit bleibt Unternehmen Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Anforderungen.
Widerruf für Verbraucher wird vereinfacht
Diese gesetzliche Vorgabe zielt darauf ab, den Widerruf für Verbraucherinnen und Verbraucher weiter zu vereinfachen. Das Gesetz sieht vor, dass eine klar gekennzeichnete und leicht zugängliche Schaltfläche auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt wird. Die Pflicht betrifft alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen. Erfasst sind insbesondere Verträge, die über Websites oder mobile Apps angeboten und abgeschlossen werden. Der Widerrufsbutton muss so ausgestaltet sein, dass die Erklärung des Widerrufs unmittelbar abgegeben werden kann. Vorgaben bestehen dabei insbesondere hinsichtlich der Sichtbarkeit, der eindeutigen Beschriftung sowie der technischen Erreichbarkeit der Funktion. Die Neuregelung setzt europäische Vorgaben zum Verbraucherschutz im digitalen Vertragsrecht um. Grundlage ist eine entsprechende EU-Richtlinie, die eine Vereinfachung der Ausübung von Widerrufsrechten im Fernabsatz beabsichtigt. Ergänzend enthält das Gesetz auch nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des elektronischen Widerrufsverfahrens und zur Bestätigung des Widerrufs gegenüber dem Verbraucher. Damit knüpft der Gesetzgeber an bestehende Regelungen wie den Kündigungsbutton an und führt das Prinzip der einfachen Vertragsbeendigung im digitalen Raum fort.
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