Ein Chefjustiziar eines Konzerns ist mit seiner Kündigungsschutzklage teilweise erfolgreich gewesen. Das ArbG Offenbach erklärte zwar die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam, bestätigte jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung (Urteil vom 25.11.2025 – 1 Ca 136/25). Gegenstand des Rechtsstreits war eine Whistleblower-Meldung aus dem Oktober 2023. Über den Ombudsmann des Konzerns war ein Hinweis auf mögliche Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft eingegangen. Daraufhin wurde zunächst eine interne Untersuchung eingeleitet, an der auch der General Counsel beteiligt war. Erst mehr als ein Jahr später wurde der Vorgang durch eine externe Kanzlei weiter aufgearbeitet. In der Folge kündigte der Konzern dem Chefjuristen fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Arbeitgeber war der Ansicht, der General Counsel sei der Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß nachgegangen und habe damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Der Jurist erhob dagegen Kündigungsschutzklage.
Fristlose Kündigung scheitert – ordentliche Kündigung wirksam
Das ArbG gab der Klage teilweise statt. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Zudem begründe diese Schlechtleistung keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders jedoch beurteilte das Gericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Diese sei gerechtfertigt, da der General Counsel zentrale Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt habe. Gerade bei Führungskräften in besonders vertrauenssensiblen Funktionen seien hohe Anforderungen an die ordnungsgemäße Bearbeitung von Compliance-Hinweisen zu stellen. Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung verneinte das Gericht ebenfalls. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Chefjuristen sei eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.
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