Wer keine Maske tragen darf, kann als arbeitsunfähig gelten

Ein Mitarbeiter, der durch ein ärztliches Attest vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist, hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung an der Arbeitsstätte. Solange die Maskenpflicht besteht, gilt er als arbeitsunfähig. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 2 SaGa 1/21) und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung.
vom 10. Juni 2021
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Wer keine Maske tragen darf, kann als arbeitsunfähig gelten

Ein Mitarbeiter, der durch ein ärztliches Attest vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist, hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung an der Arbeitsstätte. Solange die Maskenpflicht besteht, gilt er als arbeitsunfähig. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 2 SaGa 1/21) und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung.
In dem konkreten Fall ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus einer Stadt im Rheinland. Im Mai 2020 ordnete die Kommune in den dortigen Räumlichkeiten das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Besucher und Beschäftigten an. Daraufhin legte der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vor, das ihn „aufgrund einer Erkrankung“ hiervon ausnahm. Im Verlauf wurde er auch vom Tragen „alternativer Gesichtsvisiere jeglicher Art“ befreit.
 

Stadt lehnte daraufhin eine Weiterbeschäftigung ab

Die Stadt wollte ihren Angestellten deshalb im Rathaus nicht weiterbeschäftigen. Eine von ihm beantragte einstweilige Verfügung auf „ungeschützte“ Beschäftigung oder alternativen Einsatz im Homeoffice lehnte das Arbeitsgericht Siegburg jedoch ab. Der Mitarbeiter ging in Revision – ohne Erfolg: Auch das Landesarbeitsgericht Köln wies seine Klageanträge ab und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Er sei als arbeitsunfähig anzusehen.
 

Maskenpflicht an Arbeitsstätte gesetzlich verankert

Gemäß § 3 Abs. 1d) der seit 7. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen [diese wurde am 28. Mai 2021 aktualisiert, Anm. d. Red.]  bestand im Rathaus Maskenpflicht. Aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (i.d.F. vom 11. März 2021) ergebe sich zudem die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum bestmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen.
 

Mund-Nasen-Bedeckung als Eigen- und Fremdschutz

Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, heißt es in einer Pressemitteilung zum LAG-Urteil. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene sowohl dem eigenen Infektionsschutz als auch jenem von Mitarbeitern und Besuchern des Rathauses.  Sei der klagende Verwaltungsangestellte ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen, so das Gericht.
 

Homeoffice-Lösung beseitigt Arbeitsunfähigkeit nicht

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht zudem einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines „leidensgerechten“ Arbeitsplatzes in Gestalt einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, entschieden die LAG-Richter, ein Homeoffice-Arbeitsplatz müsse „derzeit“ nicht eingerichtet werden.Bildnachweise: © imago images / Addictive Stock

Beitrag von Alexander Pradka

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