Verstoßen Apple-Pay-Praktiken gegen EU-Wettbewerbsregeln?

Apple könnte aufgrund der Bevorzugung des unternehmenseigenen mobilen Zahlungssystems Apple Pay gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Zu diesem vorläufigen Ergebnis kommt die Europäische Kommission nach einer Untersuchung. Diese hat den Technologiekonzern Beschwerdepunkte mitgeteilt. Das Unternehmen hat nun Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
vom 9. Mai 2022
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Verstoßen Apple-Pay-Praktiken gegen EU-Wettbewerbsregeln?Apple könnte aufgrund der Bevorzugung des unternehmenseigenen mobilen Zahlungssystems Apple Pay gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Zu diesem vorläufigen Ergebnis kommt die Europäische Kommission nach einer Untersuchung. Diese hat den Technologiekonzern Beschwerdepunkte mitgeteilt. Das Unternehmen hat nun Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
Die EU-Kommission beanstandet, dass Apple die Entwickler von Apps für mobile Zahlungsdienstleistungen daran hindert, auf iOS-Geräten auf die erforderliche Software zuzugreifen. Konkret geht es dabei um die so genannte „Near-Field-Communication“ (kurz NFC). Dazu gehört auch die Technologie „tap and go“, die Verbraucher für das kontaktlose Bezahlen direkt nutzen können. Ihre iPhones kommunizieren mit den Zahlungsterminals im Laden. Wettbewerber erhalten von Apple die zur Nutzung erforderlichen NFC-Inputs nicht.
 

Möglicher Missbrauch beherrschender Stellung

Die EU-Kommission moniert, dass iPhones, iPads und Apple Pay ein „geschlossenes Ökosystem“ bilden. Der Konzern verfüge über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für intelligente mobile Zahlungsdienstleistungen und missbrauche diese durch den Ausschluss anderer Anbieter. Damit blockiere Apple die weitere Entwicklung von Innovationen und schränke die Auswahl der Konsumenten ein. Wenn es Apple nicht gelingt, die Bedenken in seiner nun folgenden Stellungnahe zu zerstreuen, würde das Gebaren ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Danach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten.
 

Zugang zu Schlüsseltechnologien beschränkt

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission und für Wettbewerbspolitik zuständig, sagte zu dem Fall: „Für die Integration der europäischen Zahlungsverkehrsmärkte ist es wichtig, dass den Verbrauchern die Vorteile eines wettbewerbsbasierten und innovativen Marktumfelds zugutekommen. Uns liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Apple den Zugang Dritter zu Schlüsseltechnologien beschränkt hat, die für die Entwicklung konkurrierender mobiler Geldbörsen für Apple-Geräte benötigt werden.“
 

Förmliches Verfahren

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte seitens der EU-Kommission ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen EU-Kartellvorschriften. Sie erfolgt schriftlich. Unternehmen haben in der Folge Gelegenheit, die Untersuchungsakten einzusehen, sich schriftlich zu äußern und eine mündliche Anhörung zu beantragen. Dort haben sie Gelegenheit, gegenüber Vertretern der Kommission sowie nationalen Wettbewerbsbehörden zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weder die Übermittlung der Beschwerdepunkte, noch die Einleitung eines förmlichen Kartellverfahrens greift dem endgültigen Untersuchungsergebnis vor.Bildnachweise: © Unsplash / Christiann Koepke

Beitrag von Alexander Pradka

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