Versetzung über große Distanz setzt sachlichen Grund voraus

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht ohne Weiteres an einen weit entfernten Standort versetzen. Selbst wenn der Arbeitsvertrag mehrere Einsatzorte vorsieht, müssen sie die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. So hat das Arbeitsgericht Krefeld entschieden.
vom 13. August 2026
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Eine Versetzung über eine große Distanz muss billigem Ermessen entsprechen und die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld entschieden (Urteil vom 13. Mai 2026 – 3 Ca 2205/25). In dem Verfahren stritten ein Arbeitgeber und ein schwerbehinderter Arbeitnehmer über dessen Versetzung an einen anderen Standort. Der seit 2021 als Bürohilfskraft beschäftigte Mann hatte einen befristeten Arbeitsvertrag, der einen Einsatz an verschiedenen Standorten vorsah. Der Arbeitgeber wollte Verwaltungstätigkeiten wegen einer gesunkenen Nachfrage nach Seminaren und Lehrgängen verlagern und den Arbeitnehmer am neuen Standort einsetzen. Zudem bemängelte er dessen Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer widersprach. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor Gericht und wollte feststellen lassen, dass der Beschäftigte verpflichtet sei, seine Arbeitsleistung am neuen Standort zu erbringen.

 

Vertragliche Versetzungsklausel genügt nicht

Das ArbG Krefeld wies die Klage ab. Zwar könne der Arbeitgeber nach § 106 GewO grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Das Weisungsrecht müsse jedoch nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Auch die arbeitsvertragliche Regelung zu verschiedenen Einsatzorten erlaube dem Arbeitgeber nicht, den Arbeitsort frei zu wählen. Im konkreten Fall überwogen die Interessen des Arbeitnehmers. Wegen der Befristung seines Arbeitsvertrags bis Ende September 2026 sei ihm ein Umzug nicht zuzumuten. Auch tägliches Pendeln komme nicht in Betracht. Laut fachärztlicher Stellungnahme war die längere Fahrt für den schwerbehinderten und gehbehinderten Beschäftigten gesundheitlich unzumutbar. Dem war der Arbeitgeber nicht substantiiert entgegengetreten. Die organisatorischen Interessen des Arbeitgebers wogen nach Ansicht des Gerichts weniger schwer. Sollte am bisherigen Standort tatsächlich kein sinnvoller Einsatz mehr möglich sein, könne der Arbeitgeber stattdessen andere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Änderungskündigung prüfen. Die Versetzung sei unter den gegebenen Umständen jedoch nicht vom Weisungsrecht gedeckt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Beitrag von Natalia Maucher

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