Verkürzter Urlaubsanspruch bei KurzarbeitIn vielen Betrieben ist das Thema aufgrund steigender Infektionszahlen wieder aktuell: die Einführung von Kurzarbeit. Diese führt gerade hinsichtlich der Berechnung der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage immer wieder zu Unstimmigkeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Grundsätzliches geregelt.
Dem lag der mittlerweile Alltag gewordene Fall zugrunde, dass es in einer Firma aufgrund der Corona-Pandemie zu Arbeitsausfällen gekommen war. Deshalb führte sie Kurzarbeit ein und traf mit einzelnen Mitarbeitenden entsprechende Vereinbarungen. Teilweise waren diese vollständig von der Arbeit befreit, teilweise kam es zu Arbeitszeitkürzungen. Mitten im Jahr berechnete die Arbeitgeberin den Urlaub der Angestellten neu und verkürzte diesen entsprechend der entfallenen beziehungsweise geminderten Arbeitszeiten. Das stieß bei einer Arbeitnehmerin nicht auf Gegenliebe. Sie vertrat die Ansicht, dass wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage zu werten seien.
Keine Gleichsetzung mit normaler Arbeitszeit
Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Der Revision beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb nun ebenfalls der Erfolg verwehrt. „Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen“, urteilt das BAG. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige die unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. „Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.“
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21)Bildnachweise: © IMAGO / Kirchner-Media
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