Verhandlung vor Arbeitsgericht muss öffentlich seinDer Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren verlangt, dass „jedermann“ nach Maßgabe des tatsächlich verfügbaren Raums Zutritt zur Verhandlung erhält. Es gibt freilich Einschränkungen, vor allem aus Kapazitätsgründen. Ein Verstoß gegen das Grundprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 5 der Zivilprozessordnung.
In einem Berufungsverfahren schränkte das Landesarbeitsgericht Hamburg unter Hinweis auf die Coronavirus-Pandemie die Anzahl der Anwesenden Personen auf drei Richter und sieben weitere Personen ein. Das Problem: Dieses Kontingent teilten vollständig die Verfahrensbeteiligten unter sich auf. Infolgedessen war im Verhandlungsraum nicht einmal für einen Zuhörer Platz und die Öffentlichkeit damit ausgeschlossen. Das widerspricht den § 52 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz, nach denen Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht öffentlich sind.
Ein Verzicht ist nicht möglich
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar aus, dass der Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme eine der Kontrolle entzogene Geheimjustiz verhindern soll. Die Allgemeinheit muss die Möglichkeit haben, ein Verfahren zu beobachten. Sachfremde und „das Licht der Öffentlichkeit scheuende“ Umstände dürfen keinen Einfluss auf das Gericht und dessen Urteil gewinnen können. Deshalb können die Parteien auch nicht auf die Öffentlichkeit verzichten. Insofern ist es unerheblich und nicht als Verzicht deutbar, wenn diese sich wie im zugrundeliegenden Fall auf die mündliche Verhandlung eingelassen und Sachanträge gestellt haben.
Ausnahmen sind klar geregelt
Das Bundesarbeitsgericht konstatiert, dass eine Reduzierung der Zuhörerzahl in einem Saal, um Abstandsregelungen einhalten zu können, zulässig ist. Öffentlich ist eine Verhandlung aber nur dann, wenn beliebige Zuhörer, und sei es nur in begrenzter Zahl, Einlass finden. Die Anzahl muss so groß sein, dass die Zuhörer noch als Repräsentanten einer keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit angesehen werden können. Ein einziger Platz wäre zu wenig, weil dies zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit führen würde.
(BAG, 2 AZN 629/21)Bildnachweise: © IMAGO /Jan Huebner
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