Verdächtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Unterstellen darf ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nichts, aber es ist schon etwas verdächtig, wenn Angestellte kündigen und mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Tatsächlich kann das den Beweiswert des ärztlichen Dokuments erschüttern. Das gilt vor allem dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
vom 10. September 2021
image

Verdächtige ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungUnterstellen darf ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nichts, aber es ist schon etwas verdächtig, wenn Angestellte kündigen und mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Tatsächlich kann das den Beweiswert des ärztlichen Dokuments erschüttern. Das gilt vor allem dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Eine Arbeitnehmerin hatte am 8. Februar 2019 ihr Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 gekündigt und legte ihrer Arbeitgeberin eine auf den 8. Februar datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit war exakt auf 14 Tage bis zum 22. bescheinigt. Die Arbeitnehmerin ging von einer ordnungsgemäßen Krankschreibung aus und gab an, kurz vor einem Burn-Out gestanden zu haben. Die Arbeitgeberin sah das anders und verweigerte die Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum.
 

Erschütterung des Beweiswerts

Das wollte die ehemalige Angestellte nicht akzeptieren und klagte auf Zahlung des ausgebliebenen Gehalts. Der Rechtsstreit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Das hat jetzt entschieden, dass dieser Anspruch nicht besteht (BAG 5 AZR 149/21). Es sei richtig, dass das gesetzlich vorgesehene Beweismittel zum Beleg der Arbeitsunfähigkeit die entsprechende Bescheinigung des Arztes ist. Allerdings kann ein Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern, „wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaftem Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geben“, so in der Urteilsbegründung.
 

Umgekehrte Darlegungslast

Wenn das dem Arbeitgeber gelingt, muss das der Arbeitnehmer wiederum substantiiert darlegen und beweisen, dass er tatsächlich im angegebenen Zeitraum krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Im vorliegenden Fall sei es dem Arbeitgeber gelungen, ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu wecken: „Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.“
 

Vernehmung des Arztes

Der Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ist die Arbeitnehmerin – auch nach Hinweis des Senats wohlgemerkt – nicht „hinreichend konkret“ nachgekommen. Sie hätte den Beweis beispielsweise durch Vernehmung des behandelnden Arztes – nach Entbindung von dessen Schweigepflicht – führen können, was nicht passiert ist. Die Klage blieb erfolglos.Bildnachweise: © IMAGO / Blickwinkel

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

getty-images-0ZIJbjXP454-unsplash_online
Kein Schadensersatz nach Hinweisgeberschutzgesetz
Zwei Mitarbeiter eines Automobilkonzerns haben keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz...
israel-andrade-YI_9SivVt_s-unsplash_online
ArbG Düsseldorf: Kein dauerhafter Homeoffice-Anspruch 
Ein Arbeitnehmer kann auch nach jahrelanger Tätigkeit im Homeoffice keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten herleiten. Das hat das Arbeitsgerichts Düsseldorf...
getty-images-6elR6qXxT3s-unsplash_online
DSA-Verstoß: 200-Millionen-Euro-Geldbuße für Temu
Die Europäische Kommission hat gegen die Online-Plattform Temu eine Geldbuße in Höhe von 200 Millionen Euro verhängt. Das chinesische Unternehmen habe...