Der BGH hat entschieden, dass die Publikumswerbung zur Vermittlung ärztlicher Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegenüber Verbrauchern gegen das Heilmittelwerberecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt (Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25). Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Internetportal, über das Patienten Termine bei Ärzten für Cannabisbehandlungen vereinbaren konnten. Die Plattform machte dabei insbesondere auf Einsatzmöglichkeiten und potenzielle Vorteile einer Therapie mit medizinischem Cannabis aufmerksam. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sah darin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht gegenüber der breiten Öffentlichkeit geworben werden.
Maßgeblich war für das Gericht, dass medizinisches Cannabis nach dem Medizinal-Cannabisgesetz als verschreibungspflichtiges Arzneimittel einzuordnen ist. Der beanstandete Internetauftritt habe darauf abgezielt, den Absatz entsprechender Produkte zu fördern.
Abgrenzung zwischen Information und Werbung
In seiner Entscheidung hat der BGH eine klare Grenze zwischen zulässiger Information und unzulässiger Werbung gezogen. Nach Auffassung des Gerichts reicht es bereits aus, wenn eine Darstellung über die reine Sachinformation hinausgeht und gezielt Vorteile einer Behandlung hervorhebt. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob konkrete Produkte oder Hersteller genannt werden. Wer eine gesamte Arzneimittelkategorie bewirbt, könne den Tatbestand der unzulässigen Werbung erfüllen. Darüber hinaus steht dem Werbeverbot nicht entgegen, dass die Verschreibung allein durch Ärzte erfolgt. Entscheidend ist vielmehr die Gefahr, dass Patienten durch entsprechende Darstellungen im Arztgespräch gezielt auf eine Verschreibung hinwirken, begründet der BGH.
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