Unternehmen bekommen Schonfrist für ersten LkSG-Bericht

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, gewinnen wertvolle Zeit: Der erste Bericht muss erst bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorliegen.
vom 8. Mai 2024
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Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, wird es vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erstmals zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Wichtig ist dem BAFA der Hinweis, dass die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten im Sinne der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und mögliche Sanktionierung seitens des BAFA von dieser verlängerten Schonfrist unberührt bleiben. Diese betreffen etwa die Themenbereiche Risikomanagement und -analyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen und das Beschwerdeverfahren.

 

Formale Vorgaben

Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen – seit dem 1. Januar dieses Jahres sind dies auch diejenigen ab 1.000 Mitarbeiter – müssen regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz niedergelegten Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Diese betreffen jeweils das Vorjahr. Der Bericht generiert sich aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens, der sowohl offene als auch geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten enthält. Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG nach.  

 

Copyright Bild: IMAGO / CHROMORANGE

Beitrag von Alexander Pradka

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