Die Werbung für einen Mobilfunktarif mit der Aussage „unlimited on demand“ ist irreführend, wenn Kunden das Datenvolumen nicht von Beginn an unbegrenzt nutzen können. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Urteil vom 4. Dezember 2025 – 20 U 58/25). Im vorliegenden Fall bewarb ein Mobilfunkanbieter einen Tarif mit 50 GB Datenvolumen. Nach Verbrauch des Inklusivvolumens konnten Kunden und Kundinnen jeweils lediglich 1 GB nachbuchen. Eine konkurrierender Mobilfunkanbieter sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.
Zusatz beseitigt Irreführung nicht
Nach Auffassung des OLG versteht der durchschnittliche Verbraucher den Zusatz „on Demand“ zwar dahingehend, dass er für weiteres Datenvolumen selbst aktiv werden muss. Er rechne jedoch nicht damit, nach jedem zusätzlich freigeschalteten Gigabyte erneut eine Freischaltung vornehmen zu müssen. Der Begriff „unlimited“ vermittle vielmehr den Eindruck, das Datenvolumen stehe – wenn auch nach einer einmaligen Aktivierung – anschließend ohne weitere Einschränkungen zur Verfügung. Dass der Kunde unbegrenzt oft weitere Datenpakete nachbuchen könne, ändere daran nichts. Maßgeblich sei der Gesamteindruck der Werbung. Auch der in der Kampagne verwendete Endlospfeil war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, den irreführenden Eindruck zu korrigieren.
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