Ein Geschäftsführer hatte beim SG Hannover Klage eingereicht, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung sich weigerte, seinen Skiunfall als Arbeitsunfall zu behandeln und damit die Kosten dafür zu übernehmen. Das Gericht teilt die Ansicht der Versicherung und gibt ihr Recht.
Der Geschäftsführer erhielt als einziger Mitarbeiter die Einladung zu einer viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich. Das Event hatte ein anderes Unternehmen organisiert, dessen Programm „ein paar erholsame Tage“ versprochen hatte. Ursprünglich waren an drei Vormittagen Fachvorträge geplant, die allerdings ausfielen. Aus diesem Grund schlossen sich einige der 14 Teilnehmer in Gruppen zusammen, um ihre Freizeit miteinander zu verbringen. Der Geschäftsführer entschied sich für eine der Skigruppen. Bei einer gemeinsamen Abfahrt passierte der Unfall, der eine Beinfraktur zur Folge hatte.
Weder Dienstreise noch Gemeinschaftsveranstaltung
Die Unfallversicherung lehnte es ab, den Skiunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Grund: Bei der Skitour hätten die Freizeitaktivitäten eindeutig im Mittelpunkt gestanden. Das Gericht bestätigt, dass kein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers bestand, sodass der Ausflug nicht als Dienstreise ausgelegt werden kann. Auch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung trifft in dem Fall nicht zu, da der Kläger als einziger Betriebsangehöriger eingeladen war.
Unfallversicherung erhält Recht
Der Geschäftsführer argumentierte damit, dass er mit der Reise das Ziel verfolgt habe, Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Diese Begründung erkennt das Gericht nicht an, da das Skifahren zum Unfallzeitpunkt nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand. Der Wintersport stellt eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit dar und zählt nicht zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Sein Vorhaben, geschäftliche Netzwerke zu pflegen, hätte er auch ohne Skifahren umsetzen können, stellt das SG Hannover klar.
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