Unangenehme Folgen einer GrippeschutzimpfungAusnahmsweise mal nicht Corona: In einem Fall hat ein Arbeitnehmer das freiwillige Impfangebot gegen Influenza wahrgenommen und führt spätere gesundheitliche Schäden auf diese Impfung zurück. Hat er einen Entschädigungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft?
Über diese Frage hatte ganz aktuell das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entschieden. , Es lehnt den Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Berufsgenossenschaft ab und bestätigt damit das Urteil der Vorinstanz.
Impfangebot
Ein Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakte haben, kostenlos Impfstoff gegen die Influenza zur Verfügung. Das Angebot galt auch für eine Tochtergesellschaft des Betreibers, die für die Gastronomie im Krankenhaus zuständig ist. Bei deren Leiter entwickelte sich einige Jahre nach der Impfung unter anderem ein unklarer autoinflammatorischer Prozess.
Arbeitsunfall?
Das Landessozialgericht bestätigt das Urteil des Sozialgerichts, dass die Klage des Gastronomieleiters gegen die Berufsgenossenschaft abgewiesen hatte. Es führt aus, dass „ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Sozialversicherung nicht vorliegt“. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe.
Pflicht zur Impfung?
Der Gastronomieleiter sei außerdem nicht verpflichtet gewesen, an der Influenza-Impfung teilzunehmen. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus Tarif- oder Arbeitsvertrag, noch sei eine Weisung des Krankenhausträgers im Rahmen eines Direktionsrechts erfolgt. „Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen“, so das Landessozialgericht.
Infektionsrisiko
Zuletzt führt das Gericht aus, dass die Impfung auch nicht „aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich“ anzusehen sei. Ein unmittelbarer Patientenkontakt bestand seitens des Gastronomieleiters nämlich nicht.
Urteil vom 6. September 2021, Az.: L 2 U 159 / 20Bildnachweise: © IMAGO / Bihlmayerfotografie
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