Umsetzung der EmpCo-Richtlinie stärkt Wettbewerbs- und Verbraucherschutz

Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit soll die EU-EmpCo-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Das Ziel: Verbraucher sollen besser vor irreführenden Umwelt-Claims geschützt werden.
vom 27. Februar 2026
image

Am 19. Februar 2026 wurde das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (BGBl. 2026 I Nr. 43) im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Damit wird die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz: EmpCo-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Es berücksichtigt auch Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 zu manipulativen Online-Praktiken. Es tritt am 27. September 2026 in Kraft. 

 

Schutz vor irreführenden Umweltaussagen

Das Gesetz zielt in erster Linie darauf ab, unlautere Geschäftspraktiken, insbesondere im Bereich irreführender Umweltaussagen („Green Claims“) klarzustellen und einen gesetzlichen Durchsetzungsspielraum zu schaffen. Hierzu wurde das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) um neue, präzisere Definitionen, etwa zur „allgemeinen Umweltaussage“ und „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ ergänzt. Künftig müssen Umweltaussagen klar und in hervorgehobener Weise erläutert und belegbar sein oder auf anerkannten Nachhaltigkeitssiegeln basieren. Demnach sind Aussagen zu Umweltleistungen nur dann zulässig, wenn sie auf öffentlich einsehbaren Umsetzungsplänen mit messbaren, zeitgebundenen Zielen beruhen.

Unzulässig sind zudem solche Umweltaussagen, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen basieren und daraus eine reduzierte oder gar positive Umweltwirkung des Produkts ableiten. Ergänzend werden auch manipulative Gestaltungen digitaler Schnittstellen („Dark Patterns“) als unlautere Praktiken erfasst.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Herbst 2026 werden die erweiterten Vorgaben auch durch ordnungswidrigkeitsrechtliche Bußgelder abgesichert. Verstöße gegen die neuen Vorgaben, etwa zu irreführenden Umwelt- oder Online-Aussagen, können dann mit Geldbußen geahndet werden.

 

Copyright Bild: Arnaud Mesureur für Unsplash 

Beitrag von Natalia Maucher

Dies könnte Sie auch interessieren

getty-images-0ZIJbjXP454-unsplash_online
Kein Schadensersatz nach Hinweisgeberschutzgesetz
Zwei Mitarbeiter eines Automobilkonzerns haben keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz...
israel-andrade-YI_9SivVt_s-unsplash_online
ArbG Düsseldorf: Kein dauerhafter Homeoffice-Anspruch 
Ein Arbeitnehmer kann auch nach jahrelanger Tätigkeit im Homeoffice keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten herleiten. Das hat das Arbeitsgerichts Düsseldorf...
getty-images-6elR6qXxT3s-unsplash_online
DSA-Verstoß: 200-Millionen-Euro-Geldbuße für Temu
Die Europäische Kommission hat gegen die Online-Plattform Temu eine Geldbuße in Höhe von 200 Millionen Euro verhängt. Das chinesische Unternehmen habe...