Umsatzsteuerbetrug: Arbeitnehmerin haftet für Steuerbetrag

Das hatte sich eine Arbeitnehmerin hübsch ausgedacht: Sie stellte unter dem Namen ihres Unternehmens Rechnungen über Warenverkäufe aus, die nicht erfolgt waren. Rechnungsempfänger machten die Umsatzsteuer geltend, obwohl an den Staat – hier Polen – nichts abgeführt worden war. Jetzt könnte die Arbeitnehmerin den ausgewiesenen Steuerbetrag schulden, so der Europäische Gerichtshof.
vom 30. Januar 2024
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Das Ganze erfolgte dabei durchaus im großen Stil: Der Fall dreht sich um 1.679 Rechnungen für tatsächlich nicht getätigte Warenverkäufe im Gesamtwert von rund 320.000 Euro. Zu diesem Zweck verwendete die Arbeitnehmerin die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen dieser Gesellschaft nicht verbucht. Heraus kam die Geschichte anlässlich einer Steuerprüfung. Die polnischen Behörden erließen einen Bescheid, nach dem die Gesellschaft für die Umsatzsteuer haftbar gemacht wurde. Die Finanzverwaltung schob ihr den schwarzen Peter mit der Begründung zu, sie habe gegen die Aufsichts- und Organisationspflichten verstoßen. Diese Verletzung habe das Verhalten der Angestellten ermöglicht. Das ließ das Unternehmen nicht auf sich sitzen und focht den Bescheid vor dem national zuständigen Gericht an. Dieses rief den Europäischen Gerichtshof an.

Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers

Zu klären war, wer die Person ist, die im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist und daher zu deren Entrichtung verpflichtet ist – die Gesellschaft, deren Daten unrechtmäßig in der Rechnung verwendet wurden oder die Arbeitnehmerin, die sich dieser Daten bediente, um die gefälschten Rechnungen auszustellen. Der EuGH urteilte nun, dass die Mehrwertsteuer nicht der scheinbare Aussteller schuldet, wenn er gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person, die die Rechnung tatsächlich ausgestellt hat, kennt. Dann schulde letztere die Steuer. Eine andere Auslegung liefe dem Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie zuwider, Steuerhinterziehungen zu bekämpfen. Auch die Kriterien für die Gutgläubigkeit des Unternehmens nennt der EuGH: Dieser muss die zumutbare Sorgfalt an den Tag legen, um das Handeln seiner Arbeitnehmer zu überwachen und dadurch verhindern, dass Unternehmensdaten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Es ist Sache der Finanzverwaltung oder des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob der Arbeitgeber diese erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.      

 

Copyright Bild: IMAGO / Panthermedia

Beitrag von Alexander Pradka

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