Das Oberlandesgericht hat die Klage des Verbraucherschutzverbands als unbegründet abgewiesen. Um die Lidl Plus App nutzen zu können, müssen Konsumenten diese wie in solchen Fällen üblich auf ihrem Smartphone oder einem anderen Gerät zunächst installieren. Notwendig ist dafür die Angabe persönlicher Daten. Sie erhalten dafür via App unter anderem Informationen zu Rabatt- und weiteren Sonderaktionen sowie personalisierte Produktinformationen. In den online abrufbaren Teilnahmebedingungen heißt es, dass die Nutzung der App „kostenlos“ ist. Direkt unter dieser Information ist der Passus zu finden, welche Kundendaten Lidl erhebt, speichert und nutzt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen den Teilnahmebedingungen ausdrücklich zustimmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Meinung, dass die Nutzung der App nicht kostenlos ist: „Bonus-Apps sind keineswegs kostenlos. Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlen Rabatte mit der Preisgabe persönlicher Daten“, sagt Ramona Pop, Vorstandsmitglied im Verband. Insofern dürfe Lidl nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos. Außerdem sei der Discounter verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ anzugeben.
Keine Irreführung ersichtlich
Der Ansicht schließt sich das Oberlandesgericht Stuttgart nicht an. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten ist. Das deutsche Gesetz und die zugrundeliegenden europäischen Normen verstünden einen „Preis“ ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung. Mit der Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor versteckten Kosten und Abofallen geschützt werden. Eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung ist davon nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht umfasst. In der Bezeichnung als „kostenlos“ erkennt das Gericht auch keine Irreführung. Der Begriff bringe lediglich in zulässiger Weise zum Ausdruck, dass Konsumenten für die Nutzung der App kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl Daten erhebt und wirtschaftlich nutzt, ist in den Teilnahmebedingungen in direktem Zusammenhang transparent gemacht. Das bedeutet, dass Nutzer, die die Teilnahmebedingungen lesen und den Begriff „kostenlos“ sehen, unmittelbar auch auf die Datenerhebung und -verwendung aufmerksam werden. Beim verständigen Leser entstehe nicht der Eindruck, dass „kostenlos“ bedeute, gar keine Gegenleistung erbringen zu müssen. Wer die Teilnahmebedingungen nicht lese, erfahre schon nichts von der als „kostenlos“ bezeichneten Nutzung der App. Ramona Pop kündigte an, dass die Verbraucherzentrale „aller Voraussicht nach“ in Revision zum Bundesgerichtshof gehen wird und die „Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lässt“.
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