Hintergrund ist der sogenannte „Locatrans-Fall“, den der französiche Kassationsgerichtshof dem EuGH vorgelegt hat. Locatrans ist ein in der luxemburgischen Stadt Bettembourg beheimatetes Transportunternehmen. Dort war seit 2002 ein französischer Staatsbürger als Lastkraftwagenfahrer eingestellt. Er sollte in mehreren europäischen Ländern Transporte durchführen. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung luxemburgischen Rechts vereinbart. 2014 beendete Locatrans das Arbeitsverhältnis, weil der französische Fahrer sich nicht auf eine Arbeitszeitreduzierung einlassen wollte. In der Zwischenzeit hatte sich herauskristallisiert, dass er den Großteil seiner Arbeitszeit in Frankreich verbrachte. Deshalb hatte der Arbeitgeber ihn bei der französischen Sozialversicherung angemeldet. Der Fahrer ging vor dem Arbeitsgericht in Dijon gegen die Kündigung vor und verlangte Entschädigung. Dieses prüfte nach luxemburgischem Recht und wies seine Anträge zurück. Das Berufungsgericht in Dijon war der Ansicht, dass französisches Recht anzuwenden sei, da dort der gewöhnliche Arbeitsort liege. Es berief sich bei der Entscheidung auf das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, 1980 in Rom unterzeichnet. Gegen diese Entscheidung wandte sich wiederum Locatrans vor dem französischen Kassationsgerichtshof.
Würdigung der Gesamtumstände notwendig
Der EuGH führte nun zunächst aus, dass das Übereinkommen von Rom die freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien einschränkt. Diese darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Zur Bestimmung des Rechts fänden sich in dem Übereinkommen Anknüpfungspunkte. Zur Anwendung kann das Recht des Staates kommen, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder, falls das nicht greift, das Recht des Staates, in dem die Firma die Niederlassung betreibt, die den Arbeitnehmer angestellt hat. Für das erste Kriterium sieht der EuGH nicht genug klare Anhaltspunkte. Der Arbeitsort habe sich verlagert. Dann würde grundsätzlich das zweite Kriterium der Niederlassung greifen. Die Gesamtwürdigung der Umstände könnte allerdings ergeben, dass doch anderes Recht anwendbar ist, wenn etwa der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweise. Wie der EuGH ausführt, sind im Rahmen dieser Prüfung sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis auszeichnen, dazu gehören der letzte gewöhnliche Arbeitsort und beispielsweise auch die Pflicht zur Anmeldung bei der – vorliegend: französischen – Sozialversicherung. Der Fall liegt nun wieder beim französischen Kassationsgerichtshof, der anhand der vom EuGH bestätigten Kriterien entscheiden muss, welches Arbeitsrecht im Locatrans-Fall anzuwenden ist.
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