„Super Bowl“ als Marke für Süßwaren? 

Eine Anmelderin wollte „Super Bowl“ für Süßwaren als Wortmarke schützen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung ab. Ob die Bezeichnung dennoch genügend Unterscheidungskraft besitzt, musste das Bundespatentgericht klären.
vom 2. Oktober 2026
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Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass die Bezeichnung „Super Bowl“ für verschiedene Süßwaren nicht als Wortmarke eingetragen werden kann (Beschluss vom 19.08.2026, Az. 25 W (pat) 543/23). Es wies damit die Beschwerde der Markenanmelderin gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zurück. Die Anmelderin wollte „Super Bowl“ unter anderem für Kekse, Bonbons, Schokolade, Gebäck, Eis, Müsli und Erdnussbutter schützen lassen. Das DPMA hatte die Anmeldung bereits 2023 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Diese Einschätzung bestätigte nun das BPatG. Verbraucher verstünden „Super Bowl“ in erster Linie als Namen des bekannten Endspiels der amerikanischen Football-Liga NFL. Auch in Deutschland sei das Sportereignis einem breiten Publikum bekannt.

 

Süßwaren als typische Begleiter des Sportevents

Das Gericht berücksichtigte auch, wie Lebensmittel rund um den Super Bowl vermarktet werden. Auch hierzulande werben Händler etwa mit „Super Bowl Nights“ oder entsprechenden Aktionswochen und bieten dazu passende Snacks und amerikanische Lebensmittel an. Süßwaren wie Kekse oder Schokolade können nach Ansicht des Gerichts typische Begleiter eines Fernsehabends sein. Steht „Super Bowl“ auf solchen Waren, versteht ein erheblicher Teil der Verbraucher die Bezeichnung deshalb als Hinweis auf das Sportereignis und den Anlass für den Konsum – nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Damit fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch eine weitere mögliche Bedeutung half der Anmelderin nicht. Sie hatte argumentiert, Verbraucher könnten „Bowl“ im Sinne eines Schüsselgerichts verstehen und „Super Bowl“ damit als ungewöhnliche Bezeichnung für eine besonders zusammengestellte Speise auffassen. Das BPatG ließ diese Mehrdeutigkeit nicht genügen. Um eine Markenanmeldung zurückzuweisen, reicht es aus, wenn bereits eine mögliche Bedeutung des Zeichens keine Unterscheidungskraft besitzt. Dass daneben noch eine andere, möglicherweise schutzfähige Bedeutung besteht, ändert daran nichts. Die Beschwerde der Anmelderin blieb damit ohne Erfolg.

 

Copyright Bild: Curated Lifestyle für Unsplash +

Beitrag von Natalia Maucher

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