Stuttgart 21: Deutsche Bahn muss Mehrkosten selbst tragen

Die Deutsche Bahn und zwei ihrer Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind mit dem Versuch gescheitert, eine Übernahme weiterer Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 durch das Land Baden-Württemberg und seiner Partner zu erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab.
vom 11. August 2025
image

Am 2. April 2009 hatte die Bahn mit dem Land Baden-Württemberg, der Stadt Stuttgart, dem Regionalverband Region Stuttgart und dem Flughafen Stuttgart einen Finanzierungsrahmen in Höhe von 4,5 Milliarden Euro vertraglich vereinbart. Später war man von Gesamtkosten in Höhe von 11,8 Milliarden Euro ausgegangen. Von den Mehrkosten wollte die Bahn selbst gut 2,5 Milliarden Euro tragen, für die restlichen 4,7 Milliarden Euro wollte sie vom Land und dessen Partnern Zusagen erreichen und zog mit diesem Anspruch vor das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Klage im Mai des vorigen Jahres ab. Der Finanzierungsvertrag zwischen den Parteien enthalte lediglich eine sogenannte Sprechklausel: Für den Fall weiterer Mehrkosten sei die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden. Daraus ergäbe sich kein Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder ein Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht: Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass keine einfache Fortschreibung anhand eines im Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels erfolgt, sondern dass das weitere Vorgehen in Gesprächen zu klären ist.

Ein Abbruch des Projekts drohte nicht

Nach Ansicht der Bahn hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Finanzierungsvertrages Fehler gemacht und nicht angemessen berücksichtigt, dass sie vertraglich zur Fertigstellung des Projekts verpflichtet sei, keine der Vertragspartner aber zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten. Würde sich das Land nicht an den weiteren Mehrkosten beteiligen, drohe die Gefahr eines dauerhaften Projektstillstands beziehungsweise eines ungeordneten Projektabbruchs. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Bahn die Fertigstellung des Projekts nach Ausschöpfung des Finanzierungsrahmens hätte abbrechen können. Sie hätte als Trägerin des Vorhabens planfeststellungsrechtlich verpflichtet werden können, den Ursprungszustand wiederherzustellen. Die Gefahr, dass Stuttgart plötzlich ohne brauchbare Bahninfrastruktur dastehe, habe nicht bestanden. Ein Abbruch sei darüber hinaus nicht infrage gekommen, weil die Bahn diesen und die Wiederherstellung selbst hätte finanzieren und wohl auch die ihr bereits gewährte Förderung hätte zurückzahlen müssen. Als Trägerin des Vorhabens sei sie originär für die Finanzierung verantwortlich. Eine Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache lehnte der Verwaltungsgerichtshof ebenso ab: Der Fall sei übersichtlich gelagert.


Copyright Bild: Deutsche Bahn AG / Achim Birnbaum

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

sasun-bughdaryan-2T4l02ZYj-k-unsplash_online
NIS-2: BSI startet Portal für Registrierung und Meldungen
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt sein neues „BSI-Portal“ vor. Es soll als zentrale Anlaufstelle für Betroffene von...
vienna-reyes-qCrKTET_09o-unsplash_online
Sieg für den FC St. Pauli gegen Ticketplattform
Fans kennen die Situation: Karten fürs Stadion sind begehrt – gerade in der Bundesliga. Häufig werden Tickets, auch zu überhöhten Preisen, auf dem Zweitmarkt...
260102_News_Bundeskartellamt_Statistik_andrej-lisakov-unsplash
Bundeskartellamt präsentiert Jahresbilanz für 2025
Pünktlich zum Jahresbeginn 2026 zieht das Bundeskartellamt Bilanz und meldet seine Zahlen für das vergangene Jahr. Unter anderem hat die Behörde rund zehn...