Am 2. April 2009 hatte die Bahn mit dem Land Baden-Württemberg, der Stadt Stuttgart, dem Regionalverband Region Stuttgart und dem Flughafen Stuttgart einen Finanzierungsrahmen in Höhe von 4,5 Milliarden Euro vertraglich vereinbart. Später war man von Gesamtkosten in Höhe von 11,8 Milliarden Euro ausgegangen. Von den Mehrkosten wollte die Bahn selbst gut 2,5 Milliarden Euro tragen, für die restlichen 4,7 Milliarden Euro wollte sie vom Land und dessen Partnern Zusagen erreichen und zog mit diesem Anspruch vor das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Klage im Mai des vorigen Jahres ab. Der Finanzierungsvertrag zwischen den Parteien enthalte lediglich eine sogenannte Sprechklausel: Für den Fall weiterer Mehrkosten sei die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden. Daraus ergäbe sich kein Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder ein Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht: Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass keine einfache Fortschreibung anhand eines im Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels erfolgt, sondern dass das weitere Vorgehen in Gesprächen zu klären ist.
Ein Abbruch des Projekts drohte nicht
Nach Ansicht der Bahn hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Finanzierungsvertrages Fehler gemacht und nicht angemessen berücksichtigt, dass sie vertraglich zur Fertigstellung des Projekts verpflichtet sei, keine der Vertragspartner aber zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten. Würde sich das Land nicht an den weiteren Mehrkosten beteiligen, drohe die Gefahr eines dauerhaften Projektstillstands beziehungsweise eines ungeordneten Projektabbruchs. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass die Bahn die Fertigstellung des Projekts nach Ausschöpfung des Finanzierungsrahmens hätte abbrechen können. Sie hätte als Trägerin des Vorhabens planfeststellungsrechtlich verpflichtet werden können, den Ursprungszustand wiederherzustellen. Die Gefahr, dass Stuttgart plötzlich ohne brauchbare Bahninfrastruktur dastehe, habe nicht bestanden. Ein Abbruch sei darüber hinaus nicht infrage gekommen, weil die Bahn diesen und die Wiederherstellung selbst hätte finanzieren und wohl auch die ihr bereits gewährte Förderung hätte zurückzahlen müssen. Als Trägerin des Vorhabens sei sie originär für die Finanzierung verantwortlich. Eine Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache lehnte der Verwaltungsgerichtshof ebenso ab: Der Fall sei übersichtlich gelagert.
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