Wer ein freiwilliges Massageangebot des Arbeitgebers nutzt, ist dabei nicht ohne Weiteres gesetzlich unfallversichert, stellte das Sozialgericht (SG) München kürzlich klar (Urteil vom 22. Juli 2026 – S 9 U 498/25). Eine Arbeitnehmerin hatte über das interne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage gebucht. Das Unternehmen bot die Gesundheitsmaßnahme während der Arbeitszeit an und übernahm die Kosten. Beim Betreten des Massageraums rutschte sie auf ausgelaufenem Massageöl aus und verletzte sich unter anderem am Knie. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie argumentierte unter anderem, die Massage habe dazu gedient, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten und arbeitsbedingten Belastungen vorzubeugen.
Massage gehört zum persönlichen Lebensbereich
Das SG München wies die Klage ab. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht. Daran fehle es hier. Maßnahmen, die dazu dienen, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern, gehörten grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Die Arbeitnehmerin habe mit der Massage weder eine arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt noch sei die Teilnahme vom Arbeitgeber angeordnet worden. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber die Massage bezahlte und sie während der Arbeitszeit im Betrieb stattfand. Allein dass die Gesundheitsmaßnahme in das betriebliche Gesundheitsmanagement eingebunden ist, begründe keinen Versicherungsschutz. Anders als beim Betriebssport oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen stehe bei einer individuellen Massage zudem nicht die Förderung des betrieblichen Zusammenhalts, sondern das persönliche Wohlbefinden im Vordergrund. Auch der Weg zum Massageraum sei nicht versichert gewesen, da er einer unversicherten privaten Tätigkeit diente. Das ausgelaufene Massageöl begründete ebenfalls keine besondere Betriebsgefahr. Die Arbeitnehmerin sei dieser Gefahr nicht aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen.
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