Strikte Kriterien für die Bezeichnung „Champagne“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE einer italienischen Gesellschaft zurückgewiesen. Sie würde eine geschützte Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise ausnutzen und könnte Verbraucher in die Irre führen. Französische Weinverbände hatten sich zur Wehr gesetzt.
vom 27. Juni 2025
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2019 hatte die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle die entsprechende Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Die Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen. Dazu gehören auch „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“. Der französische Weinverband Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité legten dagegen Widerspruch ein. Seit 1973 ist „Champagne“ als geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U. –eingetragen und gilt als eine der bekanntesten Herkunftsbezeichnungen. Sie steht im Markt für eine bestimmte Region und deren besondere Eigenschaften wie Terroir und das spezielle Herstellungsverfahren. Diesen Widerspruch wies das EUIPO teilweise zurück. Die Verbände zogen daher vor das EuG. Das Gericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vollständig auf und untersagte die Anmeldung.  

 

Ausnutzung des Champagner-Rufes

Grundsätzlich verbiete es das Unionsrecht nicht, dass eine Marke eine g.U. enthalten kann. Für eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung trägt und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation der g.U. entsprechen, gilt die Vermutung, dass sie deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Indes kann diese Vermutung widerlegt und eine Eintragung abgelehnt werden, wenn die Bezeichnung nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn sie das Ansehen einer g.U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zur Herkunft enthält. Im konkreten Fall gab es gleich mehrere Probleme: „Nero“ ist vor allem im Zusammenhang mit italienischen Weinen bekannt und wird dort für verschiedene Produkte als Bezeichnung verwendet. Außerdem bedeutet das Wort „schwarz“. Champagner ist hingegen weiß oder rosé. Er kann zwar aus mehreren Rebsorten bestehen – am häufigsten Verwendung finden Chardonnay, Pinot Noir und Meunier. „Schwarzen Champagner“ gibt es nicht und „Nero“ ist keine Rebsorte der zugelassenen Champagner-Cuvée. Der Name „NERO CHAMPAGNE“ macht folglich falsche Aussagen über Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses. Das allein verhindert den Zusatz g.U. für dieses Produkt. Mit der Verwendung nutzt Nero Lifestyle den ausgezeichneten Ruf der Champagner in unlauterer Weise aus und leitet Konsumenten mit falschen Angaben in die Irre. Zudem hat das EUIPO laut EuG die von den französischen Weinverbänden vorgelegten Beweise nicht gewürdigt und infolgedessen seine Entscheidung auch nicht hinreichend begründet.    

 

Copyright Bild: Thanks to Tristan Gassert on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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