So leicht kann es sich Netflix mit Preiserhöhungen nicht machenDer Streamingdienstleister mit weltweit 222 Millionen Abonnentinnen und Abonnenten – in Deutschland sind es rund 25 Millionen – hatte versucht, sich Preiserhöhungen via AGB vorzubehalten. Dagegen ging die Verbraucherzentrale des Bundesverbands (vzbv) vor – mit Erfolg. Das Landgericht Berlin hält die Vertragsklausel für unzulässig.
In den Nutzungsbedingungen von Netflix war zu lesen, dass der Konzern die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und nach billigem Ermessen ändern könnte, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ Das heißt, dass Netflix künftig steigende Kosten für Produktionen und Lizenzen, für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme an seine Kunden weitergeben wollte.
Intransparente Erhöhungsgründe
Im Grunde ist das ja ein marktüblicher Vorgang. Aber: Das Landgericht Berlin befand die Bedingungen für die Preisanpassungen als nicht hinreichend transparent. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, damit Abonnentinnen und Abonnenten des Streamingdienstes geltend gemachte Erhöhungen nachvollziehen oder zumindest auf ihre Plausibilität prüfen könnten. Netflix agiert weltweit. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Es sei nicht erkennbar, dass der Konzern nur solche Posten berücksichtigt, die einen entsprechenden Bezug zur Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.
Das Verfahren geht in die nächste Runde
Im Übrigen sei die Klausel auch nicht ausgewogen. Es ist nämlich nirgendwo die Rede davon, dass Netflix die Preise bei sinkenden Kosten auch nach unten korrigiert. Es ist nur von einer Preisanpassung nach oben die Rede. Der Streamingdienstleister hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Fehde zwischen vzbv und Netflix hat eine Geschichte: Es gäbe schon einmal eine Klage wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel. Das Berliner Kammergericht, das nun auch über die Berufung entscheiden wird, hatte im Dezember eine Klausel für unzulässig erklärt, die gar keine Änderungskriterien enthielt.
(Landgericht Berlin, Az. 52 O 157/21) Bildnachweise: © IMAGO / NurPhoto
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