Auf der Internetplattform Viagogo haben Inhaber von Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen die Möglichkeit, ihre Tickets an Dritte weiterzuverkaufen. Dagegen hatte der Bundesligaverein FC St. Pauli geklagt, denn gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fußballclubs berechtigen weiterverkaufte Tickets nicht zum Besuch des jeweiligen Events. Darauf habe die Online-Plattform nicht deutlich hingewiesen. Mit seiner Klage hatte der Bundesligaverein vor dem Landgericht Hamburg Erfolg.
Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht
Gegen die Online-Ticketplattform stehe dem Fußballclub ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht zu, teilt das Gericht mit. Zunächst stünden Kläger und Beklagte zwar nur in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Jedoch kann ein Anspruch auch dann bestehen, wenn jemand gezielt den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das direkt mit dem Anspruchsteller konkurriert. Auf der Internetplattform würden auch von gewerblichen Verkäufern Eintrittskarten angeboten. Daraus ergibt sich: Verkäufer von Eintrittskarten auf dem Zweitmarkt und der Bundesligaverein als Erstverkäufer stünden in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis, da sie mit ihrer Leistung denselben Abnehmerkreis ansprechen, begründet das Landgericht Hamburg.
Irreführung liegt vor
Verkaufe die Ticketplattform die Eintrittskarten, ohne auf die AGB des Bundesligisten hinzuweisen, liege eine Irreführung des Zweitkäufers vor. Ein Weiterverkauf der Tickets verstoße gegen die vertraglichen Regelungen des Fußballclubs, sodass der Käufer über einen Weiterverkauf kein Zutrittsrecht erwerben könne. Wenn die Plattform nicht darauf aufmerksam mache, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Zweitkäufer das Fußballspiel uneingeschränkt besuchen könne. Das Gericht stellt klar, dass es sich hierbei um eine wesentliche Information handelt. Denn ein Zweitkäufer eines Tickets verfolge ausschließlich das Ziel, mit dem Ticket Zutritt zu einem Heimspiel zu erlangen. Außerdem verstoße das in den AGB des Bundesligisten geregelte Weiterverkaufsverbot nicht gegen das Kartellrecht und sei dementsprechend auch nicht als gezielte Behinderung der Ticketplattform zu werten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Hanseatischen OLG möglich.
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