Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt den Schutz vor Religionsdiskriminierung. In seinem Urteil vom 29. Januar 2026 hat es klargestellt, dass Sicherheitsassistentinnen bei der Passagier- und Gepäckkontrolle an Flughäfen grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen dürfen. Eine Absage einer Bewerberin aufgrund ihres Kopftuches stellt eine unzulässige Diskriminierung dar.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb sich eine muslimische Frau als Luftsicherheitsassistentin bei einem Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Hamburg Passagier- und Gepäckkontrollen durchführt. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem die Frau ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin machte daraufhin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion geltend und begehrte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Arbeitgeberin gab an, dass die Absage aufgrund von Lücken im Lebenslauf erfolgt sei. Zudem seien nach einer Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Als von der Bundespolizei Beliehene seien Luftsicherheitsassistentinnen zu einem staatlichen Neutralitätsgebot verpflichtet.
Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben und ihr eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen. Eine Revision des Arbeitgebers wies das BAG zurück. Die Bewerberin habe ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen ihres Glaubens vermuten ließen, und diese Vermutung sei nicht widerlegt worden. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Darüber hinaus argumentierte die Arbeitgeberin damit, dass religiöse Symbole an den Kontrollstellen im Flughafen zu mehr Konflikten führen könnten. Nach Ansicht des BAG seien jedoch keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei der Passagierkontrolle durch kopftuchtragendes Sicherheitspersonal Konfliktsituationen zunehmen.
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