Sexuelle Belästigung rechtfertigt nicht immer fristlose Kündigung

Übergriffe auf einer Betriebsfeier können eine Kündigung rechtfertigen. Für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht jedoch selbst eine erhebliche Pflichtverletzung nicht automatisch aus. Das Arbeitsgericht Heilbronn zeigt, worauf es bei der Interessenabwägung ankommt.
vom 26. August 2026
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Sexuelle Belästigung von Kollegen kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich fristlos beendet werden darf, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn entschieden (Urteil vom 18. Juni 2026 – 8 Ca 57/26). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit fast zehn Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt war. Während des geselligen Teils einer Betriebsfeier soll sie mehrere männliche Kollegen sexuell belästigt haben. Nach einer Beweisaufnahme hielt das Gericht drei Vorfälle für erwiesen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. 

 

Fristlose Kündigung war unverhältnismäßig

Das ArbG stufte das Verhalten als erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein. Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht angesichts der Schwere und Mehrzahl der Pflichtverletzungen nicht für erforderlich. Dennoch sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig gewesen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht unter anderem die langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung und die besonderen Umstände der Betriebsfeier. Zudem sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich ein vergleichbares Verhalten während der Kündigungsfrist wiederhole. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hielt das Gericht dagegen für wirksam. Nach § 12 Abs. 3 AGG müsse der Arbeitgeber bei sexueller Belästigung geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen. Welche arbeitsrechtliche Reaktion verhältnismäßig sei, richte sich dabei nach Umfang und Intensität des Fehlverhaltens sowie den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsverhältnis endete daher nicht sofort, sondern mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. April 2026. Gegen die Entscheidung läuft inzwischen die Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg.

 

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Beitrag von Natalia Maucher

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