Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Sonderkündigungsschutz

Erlangt eine Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden erst nach Ablauf der Klagefrist für ihre Kündigungsschutzklage Kenntnis von ihrer bereits beim Zugang des Kündigungsschreibens bestehenden Schwangerschaft, ist die eigentlich verspätete Klage nachträglich zuzulassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
vom 12. Mai 2025
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4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht vor, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben ist. § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG regelt die Ausnahme, dass eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der obengenannten Frist Kenntnis erlangt. Dann ist die Klage auf Antrag noch nachträglich zuzulassen. In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, hatte die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin mit einem am 14. Mai 2022 zugegangenen Kündigungsschreiben ordentlich zum 30. Juni desselben Jahres gekündigt. Am 29. Mai war der Schwangerschaftstest der Frau positiv. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni hatte sie Kündigungsschutzklage erhoben und die nachträgliche Zulassung beantragt, am 21. Juni ging beim Arbeitsgericht das ärztliche Zeugnis ein. Dieses bestätigte, dass am 17. Juni eine Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ festgestellt wurde. Voraussichtlicher Geburtstermin sei der 2. Februar 2023. Demzufolge hatte die Schwangerschaft am 28. April begonnen.

 

Unverschuldetes Nichtwissen

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die verspätet erhobene Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen ist. Die Angestellte hatte zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestehenden Schwangerschaft. Aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund hat sie erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai schwanger war. Auf den bereits zuvor durchgeführten Schwangerschaftstest stellt das Bundesarbeitsgericht nicht ab. Dieser habe ihr die Kenntnis nicht vermitteln können. Die Kündigung ist daher auch wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) unwirksam. Danach ist die Kündigung einer schwangeren Frau unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm diese binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Auch hier heißt es: „Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem nicht von der Frau zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.“

 

Copyright Bild: Thanks to Henrik Lagercrantz on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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