Das LSG Berlin-Brandenburg kam zu dem Urteil, dass Piloten, die für die irische Fluggesellschaft Ryanair tätig sind, als abhängig Beschäftigte einzustufen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie formal selbstständig sind und über eine Vermittlungsgesellschaft eingesetzt werden (Urteil vom 21.01.2026, Aktenzeichen L 16 BA 48/23). In dem Verfahren ging es um eine britische Limited Company (Ltd.), die Piloten an Ryanair vermittelte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) sah das Unternehmen als Arbeitgeberin an und verlangte von ihr, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Das Sozialgericht Berlin hatte diese Auffassung bereits zurückgewiesen. Dagegen legte die DRV Berufung ein. Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz nun im Wesentlichen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für ein Beschäftigungsverhältnis mit der Airline spreche. Die Piloten seien vollständig in den Betrieb und die Arbeitsprozesse von Ryanair eingebunden gewesen. Sie hätten ihre Flüge nach den von der Fluggesellschaft vorgegebenen Dienstplänen durchgeführt. Unternehmerische Entscheidungsfreiheit habe ihnen nicht zugestanden.
Eingliederung in den Flugbetrieb entscheidend
Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung seien die tatsächlichen Arbeitsbedingungen maßgeblich. Auch die Zwischenschaltung der Vermittlungsfirmen ändere nichts daran, wenn die Tätigkeit faktisch wie die eines angestellten Piloten organisiert sei. Das LSG stellte klar, dass die klagende Ltd. nicht als Arbeitgeberin anzusehen sei. Sie habe im Wesentlichen die Vermittlung der Piloten sowie die Abrechnung der von Ryanair vorgegebenen Vergütung übernommen. Daher könne sie auch nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.
Ob und in welchem Umfang Ryanair Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision zu beantragen.
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