Die klassischen Umsatzschwellen für die Anmeldepflicht im Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle nennt § 35 Abs. 1 Nr.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Danach besteht diese, wenn ein beteiligtes Unternehmen in der Bundesrepublik einen Umsatz höher als 50 Millionen Euro und ein anderes höher als 17,5 Millionen Euro aufweist. Diese Umsatzschwellen waren Schritt für Schritt erhöht worden und brachten das Problem mit sich, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen nicht mehr anmeldepflichtig war. 2021 führte der deutsche Gesetzgeber deshalb im GWB den § 32f ein. 2023 wurde die Vorschrift nochmals angepasst. Das Bundeskartellamt hat damit die Möglichkeit, eine Anmeldepflicht auch für solche Übernahmen zu verfügen, bei denen auf Erwerberseite nicht der Schwellenwert von 17,5 Millionen Euro erreicht wird. Die Rethmann-Gruppe, zu der unter anderem das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, hatte in der jüngeren Vergangenheit einige Firmen übernommen, die diesen Schwellenwert nicht erreichten – sie flog auf ihrem Expansionskurs quasi unter dem Radar der Kartellkontrolle. Sie muss nun nach der der Verfügung des Bundeskartellamts für die kommenden drei Jahre Zusammenschlüsse in konkreten Wirtschaftszweigen vor dem Vollzug bei den Kartellrechtswächtern in Bonn anmelden.
Regional abzugrenzende Entsorgungsmärkte entscheidend
„Die allgemeinen gesetzlichen Umsatzschwellen für eine Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können dazu führen, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen einer wettbewerblichen Überprüfung entzogen ist“, sagte Bundeskarteallamtspräsident Andreas Mundt. „Auf den regional abzugrenzenden Entsorgungsmärkten kommt häufig kleineren Unternehmen mit geringeren Gesamtumsätzen dennoch eine wichtige Rolle für den Wettbewerb vor Ort zu. Die Rethmann-Gruppe ist bundesweit führend im Entsorgungsgeschäft.“ Mit der Entscheidung wolle das Amt sicherstellen, dass auch die Übernahme kleinerer Wettbewerber einer effektiven Kontrolle unterliegt. Anmeldepflichtig sind jetzt Zusammenschlüsse, die das Einsammeln von Rest-, Bio- und Sperrmüll, Pappe, Papier und Kartonagen, gemischten Verpackungen sowie Glas betreffen. Auch Zusammenschlüsse im Bereich der Aufbereitung von Hohlglas in entsprechenden Aufbereitungsanlagen unterliegen der Anmeldepflicht, wenn es sich nicht um Bagatellfälle handelt.
Bundeskartellamt führte Sektoruntersuchung durch
Voraussetzung für die zunächst für drei Jahre geltende Verpflichtung ist eine Sektoruntersuchung, bei der das Bundeskartellamt objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass künftige Zusammenschlüsse unter Beteiligung des verpflichteten Unternehmens den wirksamen Wettbewerb im Inland erheblich beeinträchtigen. Dazu sagte Andreas Mundt: „Unsere Feststellung, dass auch der Erwerb relativ kleiner Wettbewerber durch die Rethmann-Gruppe im Einzelfall möglicherweise wettbewerbsschädlich sein könnte, stützt sich insbesondere auf die Ergebnisse unserer Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung.“ Insbesondere bei der Erfassung von nicht-gefährlichen Siedlungsabfällen und der Aufbereitung von Altglas sei die Rethmann-Gruppe sowohl bundesweit als auch in mehreren Bundesländern Marktführer mit beachtlichen Marktanteilen und großem Abstand zu konkurrierenden Unternehmen. Die Rethmann-Gruppe kann sich gegen die Verfügung noch per Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wehren. Vom Unternehmen war zu hören, dass die vom Kartellamt angenommene Marktdurchdringung so nicht gegeben sei. Konkurrenz bestehe vor allem seitens staatlicher Betriebe.
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