Regierung plant Sanktionsdurchsetzungsgesetze

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet. Ziel ist es, die effektive Durchsetzung von Sanktionen in der Bundesrepublik sicherzustellen. Betroffen sind von dem Artikelgesetz das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz.
vom 13. Mai 2022
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Regierung plant Sanktionsdurchsetzungsgesetze
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet. Ziel ist es, die effektive Durchsetzung von Sanktionen in der Bundesrepublik sicherzustellen. Betroffen sind von dem Artikelgesetz das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz.
Auslöser für den Vorschlag der Bundesregierung sind die umfangreichen Sanktionen der Europäischen Union gegenüber Russland. Zu ihnen gehören unter anderem die Listung von Personen, mit denen keine Geschäfte mehr gemacht werden dürfen, sowie das Einfrieren von Vermögenswerten dieser gelisteten Personen. Wie die Bundesregierung mitteilt, haben die Listungen einen beachtlichen Umfang erreicht und insbesondere die Vermögensermittlung stellt die deutschen Behörden vor große Herausforderungen.
 

Behördliche Zusammenarbeit

Für die Sanktionsdurchsetzung zuständige Behörden sollen künftig auf bereits vorliegende Verwaltungsinformationen zugreifen können. Das setzt die intensivere Zusammenarbeit der einzelnen Behörden untereinander voraus. Sie sollen sanktionsrelevante Informationen austauschen können. Das betrifft auch personenbezogene Daten – unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Außerdem können sie Daten aus dem Transparenzregister abrufen. Zu den kooperierenden Behörden gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIN), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
 

Strafbewehrte Offenlegungspflicht

Das Gesetz erweitert die Möglichkeiten, Eigentumsverhältnisse aufzuklären, Vermögensgegenstände sicherzustellen und enthält eine strafbewehrte Vorschrift, dass gelistete Personen ihr Vermögen anzeigen müssen. Adressat der Offenlegung ist die Deutsche Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Strafandrohung lautet auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
 

Umfangreiche Ermittlungsbefugnisse

Um Eigentumsverhältnisse festzustellen, sind Behörden künftig befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen. Außerdem stehen verbesserte Möglichkeiten zur Verfügung, um Konten zu ermitteln und abzufragen. Gleiches gilt für Schließfächer und Wertpapierdepots von sanktionierten Personen. Bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse können die Ermittler Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen sicherstellen lassen.
 

Weiteres Vorhaben

In der Planung ist bereits das Zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II). Dieses sieht unter anderem die Einrichtung eines nationalen Registers für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte vor. Zusätzlich möchte die Bundesregierung ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft einführen sowie eine besondere Hinweisgeberstelle schaffen.Bildnachweise: © IMAGO / Die Videomanufaktur

Beitrag von Alexander Pradka

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