Regierung bündelt Fachkompetenz
Die Landesjustizverwaltungen haben derzeit die Aufsicht über Inkassodienstleister und Rentenberater sowie Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht. Durch die unterschiedliche Übertragung der Aufgaben auf Gerichte und Staatsanwaltschaften ist eine Zersplitterung der Aufsicht entstanden, die nicht mehr als zeitgemäß angesehen wird.
von Alexander PradkaAuf insgesamt 38 verschiedene Gerichte verteilt sich zurzeit laut Angaben des Bundesjustizministeriums etwa die Inkassoaufsicht in Deutschland. Deshalb sei die Aufsicht auch nicht so wirksam, wie sie sein könnte, meint Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Er ergänzt: „Wir wollen daher die Inkassoaufsicht auf Bundesebene zentralisieren und die bisherige Zersplitterung überwinden. Dadurch sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis und bündeln das erforderliche Fachwissen an einer zentralen Anlaufstelle.“
Mittel zum Zweck ist ein Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe. Den entsprechenden Entwurf hat die Bundesregierung Ende Juli beschlossen. Die Reform der Aufsicht soll außerdem Anlass dafür sein, Wertungswidersprüche im Rahmen der Sanktionen zu beseitigen. Dem Ziel dient eine einheitliche bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jede Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen. Mit den Regelungen will sie auch der fortschreitenden Entwicklung im Bereich Legal Tech Herr werden. Zur besseren Geldwäschebekämpfung speziell im anwaltlichen Bereich soll die Bundesrechtsanwaltskammer künftig die Rechtsanwaltskammern sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der Einhaltung der Geldwäschevorschriften unterstützen können.
Änderungen gibt es auch im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung: Waren Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiter im widerstreitenden Interesse beruflich tätig, unterliegen sie seit dem 1. August 2022 einem Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO (neue Fassung, n.F.). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BRAO n. F. gilt dieses Tätigkeitsverbot nun auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit der oder dem Betroffenen ausüben. Abgeschafft werden soll diese Sozietätserstreckung künftig für die Fälle, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht.Bildnachweise: © IMAGO / blickwinkel]]>
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