Puma mit Teilsieg vor Gericht: Markenschutz für Bildmarke

Eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über das Web auch in Deutschland vertreibt, gestaltet verschiedene Schuhe mit Streifen. Puma sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und beantragte mit Erfolg im einstweiligen Verfügungsverfahren Vertrieb und Bewerbung der entsprechenden Modelle in der EU zu untersagen.
vom 2. Oktober 2025
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Der deutsche Sportartikelhersteller Puma kennzeichnet seine Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Die in Spanien beheimatete Herstellerin versieht insgesamt drei unterschiedliche Modelle mit Streifengestaltungen. Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Betreiben Pumas hin bereits eine einstweilige Verfügung, allerdings ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland, erlassen. Auf Widerspruch der Spanier hin hob es die Entscheidung allerdings wieder auf. Es liege keine markenmäßige Benutzung und damit auch keine Verwechslungsgefahr vor. Puma ging dagegen im Wege der Berufung vor und verfolgte ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbotes der drei Schuhmodelle weiter.

 

Bei zwei Modellen besteht Verwechslungsgefahr

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die ursprüngliche Beschlussverfügung hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Schuhmodelle bestätigt. Der Antrag sei zulässig, soweit dieser sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik richte. Mit Wirkung für das Gebiet der Europäischen Union könne die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, insofern erreichte der deutsche Sportartikelhersteller nicht umfänglich das, was er wollte. Soweit sich Puma gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei der Antrag begründet, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Diese verletze die Markenrechte aus ihrer Unionsbildmarke mit entsprechender Registriernummer, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist. Die Verwechslungsgefahr bejaht das OLG: Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. „So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben“, heißt es in der Urteilsbegründung. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Herstellerin aus Spanien habe die zwei Streifengestaltungen markenmäßig verwendet, da in diesen ein Hinweis auf die Puma zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln. Bei dem dritten in Frage stehenden Schuhmodell hat das Oberlandesgericht die Verwechslungsgefahr verneint.

 

Copyright Bild: Mudit Jain auf Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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