Das OLG Hamburg hat ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg aufgehoben und eine Klage des Herstellers der Marke „Somat“ gegen den Wettbewerber Werner & Mertz, den Hersteller von „Frosch“ abgewiesen (Urteil vom 2. Juli 2026 – 5 U 25/25). Auslöser des Rechtsstreits war eine Werbeanzeige für „Frosch Classic Spül-Tabs“ mit der Aussage „Frosch schlägt Somat“. Hintergrund war ein Test der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2024, in dem ausschließlich Geschirrspül-Monotabs untersucht worden waren. Das LG Hamburg hatte die Werbung noch als irreführend untersagt, weil Verbraucher annehmen könnten, Frosch habe sämtliche oder mehrere Somat-Produkte übertroffen. Das OLG bewertete die Werbung hingegen als zulässig.
Sternchenhinweis klärt Vergleich ausreichend auf
Nach Auffassung des OLG erkennt der durchschnittliche Verbraucher bereits aus der Gestaltung der Werbeanzeige, dass sich die Aussage auf einen konkreten Stiftung-Warentest-Vergleich bezieht. Der unmittelbar unter der Überschrift platzierte Hinweis auf den Test sowie der Sternchenverweis machten deutlich, welche Produkte tatsächlich miteinander verglichen worden seien. Der Fußnotentext sei gut auffindbar und ausreichend lesbar. Eine Irreführung liege deshalb nicht vor. Auch der Umstand, dass der Somat-Hersteller sein getestetes Produkt in seiner Rezeptur nach dem Test verändert hatte, ändere daran nichts. Die Werbung nehme erkennbar auf das damalige Testergebnis Bezug; neuere Testergebnisse hätten zum Zeitpunkt der Anzeige nicht vorgelegen. Auch einen Verstoß gegen die Vorschriften über vergleichende Werbung verneinte das OLG. Die Formulierung „Frosch schlägt Somat“ sei zwar eine zugespitzte Aussage, stelle aber eine zulässige Wiedergabe des Testergebnisses dar und setze den Wettbewerber nicht in unlauterer Weise herab.
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