OLG Frankfurt untersagt Werbung mit E-Rezept-Rabatt

Eine Versandapotheke darf nicht mit einem E-Rezept-Rabatt von „bis zu 20 Euro“ werben, wenn Verbraucher nicht ausreichend erkennen können, wie hoch ihr tatsächlicher Preisvorteil ausfällt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
vom 17. August 2026
image

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Versandapotheke untersagt, mit der Aussage „E-Rezept-Rabatt“ von bis zu 20 Euro zu werben (Urteil vom 5. August 2026 – 6 U 25/26). Nach Auffassung des Gerichts ist die Werbung irreführend, weil sie Verbrauchern wesentliche Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe vorenthält. Das Landgericht Frankfurt hatte einen entsprechenden Eilantrag zuvor noch zurückgewiesen. Konkret hatte die Versandapotheke mit dem Claim „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen” im TV und auf ihrer Website geworben. Dahinter stand folgende Rabattstaffelung: Bei einem Medikamentenpreis bis 59,99 Euro beträgt der Rabatt 2,50 Euro, bei Preisen bis 249,99 Euro fünf Euro und bis 999,99 Euro 15 Euro. Den beworbenen Höchstbetrag von 20 Euro erhalten Kunden erst bei einem Medikamentenpreis von mehr als 1.000 Euro.

 

Verbraucher müssen konkrete Rabatthöhe erkennen können

Nach Auffassung des OLG verstößt die Werbung gegen § 5a UWG. Zwar wisse ein angemessen informierter Verbraucher, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament höchstens zehn Euro beträgt und die Formulierung „bis zu 20 Euro“ keinen Rabatt in dieser Höhe garantiert. Er müsse jedoch erkennen können, wie sich sein konkreter Rabatt innerhalb der beworbenen Spanne berechnet. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot nutzen möchte. Die Versandapotheke hatte die Berechnungsmethode zwar auf ihrer Website dargestellt. In einem Fernsehwerbespot erschien die Rabattstaffel jedoch erst in der letzten Sequenz im Fußnotenbereich und in kleiner Schrift. Gegenüber der gesprochenen Werbeaussage trete dieser Hinweis in den Hintergrund. Wer den Werbespot nur akustisch wahrnehme, könne den Hinweis überhaupt nicht erfassen. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der weit überwiegende Teil der gewährten Rabatte tatsächlich nur bei 2,50 Euro oder allenfalls fünf Euro liege und damit deutlich unter dem beworbenen Höchstbetrag. Dies sei auch für einen informierten Verbraucher unerwartet, der eine „bis zu“-Angabe grundsätzlich richtig einordnen könne. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Copyright Bild: Roberto Sorin für Unsplash

Beitrag von Natalia Maucher

Dies könnte Sie auch interessieren

getty-images-qGTymDfxq6A-unsplash_online
Kein Anspruch auf vollständigen Compliance-Bericht
Nach einer internen Untersuchung wollte eine Führungskraft die dazu erstellten Compliance-Berichte vollständig erhalten und berief sich auf die DSGVO....
getty-images-pzi8KTgxays-unsplash_online
General Counsel automatisch leitender Angestellter?
Führungsebene direkt unter dem Vorstand, Prokura und Verantwortung für die Rechtsabteilung: General Counsel können als leitende Angestellte gelten. Das...
levart_photographer-7q-kE4SZzvQ-unsplash_online
EU-Kommission verschärft DSA-Pflichten für ChatGPT
ChatGPT erreicht in der EU die Schwelle für besonders große digitale Dienste. Damit kommen auf OpenAI zusätzliche Pflichten zu. Auch für Reddit und Roblox...