Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Obi keinen Markenschutz für den Farbton Orange beanspruchen kann (Beschluss vom 17.09.2026, Az. I ZB 58/25). Die Rechtsbeschwerde des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts blieb ohne Erfolg. Damit ist die Löschung der Farbmarke bestätigt. Im Jahr 2010 hatte Obi den Farbton als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet. Diese Eintragung erfolgte auf Grundlage eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Wettbewerber Hornbach und Globus beantragten später die Löschung. Sie argumentierten, die Farbe verfüge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie aus Sicht der Verbraucher nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.
Farbe muss als Herkunftshinweis verstanden werden
Der BGH bestätigte nun kürzlich die Entscheidung des Bundespatentgerichts. Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die originäre Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus einer Farbe regelmäßig nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich sah das Gericht keine besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Auch eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung ließ sich nach Ansicht der Vorinstanz nicht sicher feststellen. Auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 ließ sich eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung nicht sicher feststellen. Ein von Obi vorgelegtes Gutachten aus dem Jahr 2020 kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Ein Gegengutachten der Antragstellerinnen aus dem Jahr 2021 ermittelte dagegen lediglich 30 Prozent. Diese Werte reichten nicht aus, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Denn um den Fall beurteilen zu könne, stellte der BGH auf die Gesamtbevölkerung ab. Bei Waren des Massenkonsums könne grundsätzlich bei jedem Verbraucher ein entsprechender Bedarf entstehen. Ein eigenes gerichtliches demoskopisches Gutachten musste das Bundespatentgericht nicht einholen. Die Löschung der Farbmarke bleibt damit bestehen. Obi kann den Farbton Orange weiterhin verwenden, ihn für die betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen jedoch nicht als abstrakte Farbmarke exklusiv für sich beanspruchen.
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